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Schöffen
Ehrenamtliche Schöffen erhalten Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Zur steuerlichen Behandlung dieser Entschädigungen hat der Bundesfinanzhof auf Folgendes hingewiesen ( BStBl. 2018 II S. 571):
Eine Entschädigung für Verdienstausfall ist als Arbeitslohn (= Lohnzahlung von dritter Seite) anzusetzen, wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen aus einer Arbeitnehmertätigkeit gezahlt wird.
Eine Entschädigung für Zeitversäumnis (derzeit 7 € die Stunde) ist nicht steuerpflichtig, da sie unabhängig von einem Einkommensverlust oder einem sonstigen Nachteil gezahlt wird. Wegen des insoweit fehlenden wirtschaftlichen Leistungsaustauschs liegen auch keine sonstigen Einkünfte vor. Da die Übernahme dieses Ehrenamtes nicht abgelehnt werden kann, ist die Entscheidung auf andere ehrenamtliche Tätigkeiten nicht übertragbar.
Für den steuerpflichtigen Verdienstausfall kann die sog. Ehrenamtspauschale von 840 € jährlich jedenfalls dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn zusätzlich ein steuerfreier Aufwandsersatz aus öffentlichen Kassen (z. B. Fahrtkosten, Parkgebühren, Verpflegungspauschale, Übernachtungsgeld) gezahlt worden ist. Zur sog. Ehrenamtspauschale vgl. das Stichwort „Nebe...