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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Führungszeugnis

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Bei der Aufnahme einer Beschäftigung erfolgt die Übernahme der Kosten für ein (erweitertes) Führungszeugnis durch den Arbeitgeber i. d. R. nicht ausschließlich im betrieblichen Interesse, da der Arbeitnehmer selbst ein nicht unerhebliches Interesse an einer Einstellung hat. Auch die Kosten für (erweitere) Führungszeugnisse im laufenden Arbeitsverhältnis sind grundsätzlich nicht ausschließlich dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen. Das nicht unerhebliche Interesse des Arbeitnehmers, die Unbedenklichkeit seines Einsatzes zu belegen, ist hier gegeben. Schließlich muss der Arbeitnehmer bei Nichtvorlage mit einer Beendigung seiner Beschäftigung rechnen. Dass der Arbeitgeber individuell arbeitsvertraglich zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist, steht dem nicht entgegen. Somit liegt in diesen Fällen steuerpflichtiger Arbeitslohn und in gleicher Höhe beim Arbeitnehmer Werbungskosten vor (= steuerpflichtiger Werbungskostenersatz).

Steuerfreier Auslagenersatz ist aber gegeben, wenn die Übernahme der Kosten für erweiterte Führungszeugnisse tarifvertraglich geregelt ist. Hier kann sich der Arbeitgeber der Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer nicht entziehen, weil der Arbe...

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