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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Eheöffnungsgesetz

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Zum ist das sog. Eheöffnungsgesetz in Kraft getreten. Hieraus ergeben sich folgende familienrechtliche Änderungen:

  • Gleichgeschlechtliche Partner können heiraten. Für die Eheschließung sind die Standesämter zuständig.

  • Eine bestehende Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn beide Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner beim Standesamt persönlich erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen.

  • Lebenspartnerschaften können nicht mehr begründet werden.

  • Das Lebenspartnerschaftsgesetz gilt nur noch für die Lebenspartnerschaften, die ihre Partnerschaft nicht in eine Ehe umwandeln lassen.

Aufgrund dieser familienrechtlichen Änderungen werden verschiedengeschlechtliche und gleichgeschlechtliche Ehen steuerlich einheitlich behandelt. Auch die steuerliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe wird beibehalten.

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