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Arbeitsunfähigkeitsversicherung
Bei einer betrieblichen Arbeitsunfähigkeitsversicherung zahlt der Arbeitgeber einen Beitrag zu einer Gruppenversicherung und der Arbeitnehmer erhält im Falle einer längerfristigen Krankheit mit Krankengeldbezug eine Leistung zur Aufstockung des Krankengeldes. Die Versicherung des Risikos der längerfristigen Arbeitsunfähigkeit ist keine Absicherung des biometrischen Risikos Invalidität und daher nicht der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnen.
Erwirbt der Arbeitnehmer gegen die Versicherung einen eigenen Rechtsanspruch auf die späteren Leistungen, sind bereits die Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Arbeitsunfähigkeitsversicherung steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.
Die Besteuerung ist nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers vorzunehmen. Eine Pauschalierung der Beiträge mit 20% kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine „Unfallversicherung“ im lohnsteuerlichen Sinne handelt. Die späteren Versicherungsleistungen an den Arbeitnehmer sind in diesem Fall allerdings steuerfrei.
Hat hingegen nur der Arbeitgeber gegenüber der Versicherung einen Rechtsanspruch auf die späteren Leistungen, sind die Beiträge des Arbeitgeber...