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Finanzgericht Hamburg  Beschluss v. - 6 K 187/17 EFG 2019 S. 392 Nr. 5

Gesetze: UStG § 4 Nr. 21 ; UStG § 4 Nr. 23; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 h; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 i; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 j

EuGH-Vorlage: Umsatzsteuerfreiheit von Surf- und Segelkursen nach der MwStSystRL

Leitsätze

1. Die Durchführung von Surf- und Segelkursen im zeitlichen Umfang von zwölf Stunden ist nicht nach nationalem Recht von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt auch dann, wenn der Kurs mit einer Prüfung abschließt und die Teilnehmer jünger als 27 Jahre alt sind und in der Surf- und Segelschule während des Kurses wohnen.

2. Es besteht die Möglichkeit, dass solche Kurse unter die Befreiungsvorschriften des Art. 132 Abs.1 h, i oder j MwStSystRL fallen, da auch Schulen und Universitäten solche Kurse als Unterricht anbieten.

3. In diesem Zusammenhang stellen sich mehrere Fragen, die bisher noch nicht entschieden worden sind.

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Umfasst der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) auch Surf- und Segelunterricht? Ist es ausreichend, wenn ein solcher Unterricht in mindestens einer Schule oder Hochschule des Mitgliedsstaats angeboten wird?

2. Ist es für die Annahme eines Schul- oder Hochschulunterrichts im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL erforderlich, dass der Unterricht in die Benotung eingeht, oder ist es ausreichend, wenn der Surf- oder Segelkurs im Rahmen einer Veranstaltung der Schule oder Hochschule erfolgt, etwa einer Klassenreise?

3. Kann sich die Anerkennung einer Surf- und Segelschule als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL aus den Regelungen des Schul- oder Hochschulrechts ergeben, wonach auch externe Surf- oder Segelkurse Teil des Sportunterrichts oder der Hochschulausbildung von Sportlehrern mit einer Benotung oder einem anderen Leistungsnachweis sind, und/oder einem Gemeinwohlinteresse an sportlicher Betätigung? Ist für eine solche Anerkennung eine unmittelbare oder mittelbare Kostenübernahme durch die Schule oder die Hochschule für die Kurse erforderlich?

4. Stellen Surf- oder Segelkurse im Rahmen einer Klassenreise eine eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL dar; wenn ja, ist dafür eine bestimmte Dauer der Betreuung erforderlich?

5. Setzt die Formulierung "von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht" in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL voraus, dass der Steuerpflichtige den Unterricht persönlich erteilt?

II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 10 Nr. 8
DStRE 2019 S. 302 Nr. 5
EFG 2019 S. 392 Nr. 5
KÖSDI 2019 S. 21145 Nr. 3
UStB 2019 S. 68 Nr. 3
QAAAH-06634

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg , Beschluss v. 14.12.2018 - 6 K 187/17

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