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Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG – Änderung durch das JStG 2018
Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom ist § 8c KStG um eine Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) ergänzt worden. Diese zunächst nur für Anteilserwerbe vor dem anwendbare Regelung galt nach der Änderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom zeitlich unbefristet.
Aufgrund beihilferechtlicher Bedenken hatte die Europäische Kommission mit Beschluss vom - K(2011)275 festgestellt, dass die sog. Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende rechtswidrige Beihilfe darstelle. Gegen den Beschluss der Europäischen Kommission wurde Klage beim EuGH erhoben. Eine Anwendung der Sanierungsklausel im Steuerfestsetzungsverfahren war im Anschluss bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage nach § 34 Abs. 6 KStG a. F. nicht mehr möglich. Mit Urteil vom BGBl 2018 I S. 2338