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Kein unbegrenzter Abzug von Beiträgen an eine Unterstützungskasse
Überversorgungsgrundsätze sind zu beachten
[i]Meier, Betriebliche Altersversorgung, infoCenter NWB VAAAB-14425 Beiträge an eine Unterstützungskasse für die betriebliche Altersversorgung von Arbeitnehmern können nur unter Berücksichtigung der sog. Überversorgungsgrundsätze abgezogen werden. Fest zugesagte Renten- oder Anwartschaftserhöhungen von mehr als 3 % können steuerschädlich sein ( NWB HAAAH-05597).
I. Zusage einer betrieblichen Altersversorgung an Arbeitnehmer
Die Klägerin betreibt eine gynäkologische Facharztpraxis und hatte ihren beiden damaligen Arbeitnehmerinnen B und C eine betriebliche Altersversorgung unter Einschaltung der Unterstützungskasse X zugesagt. B und C sollten ab dem Ersten des Monats, der der Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, jeweils eine Altersrente von 690,63 DM (353,11 €) erhalten. Die Rente sollte sich um eine Anwartschaftsdynamik von 5 % pro künftiges Dienstjahr erhöhen. Für C ergab sich durch diese Zusage ein Versorgungsniveau ohne Berücksichtigung der Anwartschaftsdynamisierung für die Jahre 2003 bis 2005 von je rund 71,01 % sowie für das Jahr 2006 von 76,10 %. Das Versorgungsniveau der B lag in den Jahren 2003 bis 2005 bei rund 85,41 % und im Jahr 2006 bei 91,24 %. Unter Einbeziehung der zugesagten ...