Rechtsprechung | Verpflichtung zur Übermittlung von IP-Adressen (BVerfG)
Es verstößt nicht gegen das
Grundgesetz, dass der Anbieter eines E-Mail-Dienstes im Rahmen einer
ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikationsüberwachung verpflichtet ist, den
Ermittlungsbehörden die Internetprotokolladressen (IP-Adressen) der auf ihren
Account zugreifenden Kunden auch dann zu übermitteln, wenn er seinen Dienst aus
Datenschutzgründen so organisiert hat, dass er diese nicht protokolliert
().
Dies hat der BGH entschieden und die Verfassungsbeschwerde eines solchen Diensteanbieters nicht zur Entscheidung angenommen:
Zur Begründung hat er angeführt, dass das auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich schützenswerte Anliegen, ein datenschutzoptimiertes Geschäftsmodell anzubieten, nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, die dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege Rechnung tragen, entbinden kann.
Quelle: BVerfG, Pressemitteilung Nr. 7/2019 v. 29.1.2019 (Ls)
Fundstelle(n):
BAAAH-06263