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Erbschaftsteuer – Feststellungsverfahren zur Bewertung des nach § 13b ErbStG begünstigten Vermögens (FG)
Ein Erbe ist kein Beteiligter im Verfahren über die gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a ErbStG, wenn dem Erben das streitbefangene Grundstück zivilrechtlich nicht zuzurechnen ist, er vom Finanzamt nicht zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert worden ist und er auch selbst nicht als Steuerschuldner angesehen werden kann, weil er im Vermächtnisfall die Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG nicht in Anspruch nehmen kann.
Grundstücke, die im Rahmen einer ertragsteuerlichen Betriebsaufspaltung überlassen werden, stellen gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Alt. 1 ErbStG kein Verwaltungsvermögen dar. Die Betriebsaufspaltung muss sowohl vor als auch nach der Anteilsübertragung bestehen. Das Vorliegen eines einheitlichen Betätigungswillens und der Begriff des Betriebsvermö...