PiR Nr. 2 vom Seite 1

Kapitalmarktforschung, Untermiete, Drohverluste

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach | Herausgeber | pir-redaktion@nwb.de

Das aktuelle Heft vereint drei ganz unterschiedliche Beiträge: Einen zur empirischen Kapitalmarkforschung, einen zur Leasingbilanzierung nach IFRS 16 und einen zu vorgesehenen Änderungen am Rückstellungsstandard IAS 37.

Der empirische Beitrag von Bogajewskaja und Jehle zur Vergleichbarkeit der Finanzberichterstattung kapitalmarktorientierter Konzerne in der EU stellt den Schlusspunkt einer dreiteiligen Publikationsreihe der Autorinnen dar, in der methodisch eindrucksvoll der Frage nachgegangen wurde, ob neben den IFRS nationale Besonderheiten bei der Berichterstattung bestehen. Die Untersuchung kommt u. a. zu folgendem Ergebnis: Die Geschäftsberichte und deren Non-IFRS-Bestandteile sind weiterhin von länderspezifischen Gepflogenheiten und Traditionen geprägt, die zum Teil auf das jeweilige Rechtssystem, die Rolle der Kapitalmärkte sowie die Kultur zurückzuführen sind. Vor allem die nach der Richtlinie 2014/95/EU geforderte nichtfinanzielle Berichterstattung unterscheidet sich zwischen den Ländern (aber auch innerhalb einzelner Länder) hinsichtlich Auffindbarkeit, Umfang und Struktur erheblich. Die Autorinnen kommen deshalb zu dem Schluss, „dass das Ziel der Richtlinie, die Relevanz, Konsistenz und Vergleichbarkeit der Sozial- und Umweltberichterstattung in der EU auf ein vergleichbar hohes Niveau anzuheben, noch nicht erreicht wurde“.

Der Beitrag von Jens Freiberg und mir zur Klassifikation von Untermietverhältnissen (subleases) nach IFRS 16 beginnt mit einem konzeptionellen Vergleich zu IAS 17. Während dort Leasinggeber und -nehmer einheitlich nach dem Risiko-Chancen-Ansatz bilanzierten und deshalb etwa das Untermietverhältnis allenfalls dann ein finance lease sein konnte, wenn auch das Hauptmietverhältnis ein finance lease war, ist IFRS 16 durch einen konzeptionellen Dualismus gekennzeichnet: Für den Leasinggeber orientiert sich die Bilanzierung weiterhin am wirtschaftlichen Eigentum bzw. dem risks-and-rewards-Konzept, der Leasingnehmer aktiviert hingegen nach dem right-of-use-Konzept unabhängig von der Verteilung der Risiken und Chancen ein Nutzungsrecht ( right-of-use-asset ) und passiviert eine Leasingverbindlichkeit. Der Zwischenvermieter (intermediate lessor) nimmt dabei auch bilanziell eine Zwischenstellung ein. Im Verhältnis zum Hauptvermieter ist er Leasingnehmer und folgt dabei dem right-of-use-Konzept. Im Verhältnis zum Untermieter ist er hingegen Leasinggeber und hat deshalb nach dem risks-and-rewards-Konzept eine Klassifizierung als finance oder operating lease vorzunehmen. Wie diese Klassifizierung sich praktisch von der Klassifizierung „normaler“ Leasingverhältnisse unterscheidet, steht im Mittelpunkt des Beitrags.

Christian Fink und Nadine Antonakopoulos stellen in ihrem Beitrag zu Vertragserfüllungskosten bei Drohverlustrückstellungen an praktischen Beispielen die Änderungsvorschläge des ED/2018/2 dar. Insbesondere geht es darum, wie bei der Identifikation eines Vertrags als belastend bzw. verlustträchtig (onerous contract) der Verpflichtungssaldo zu ermitteln ist. Der IFRS IC hatte hier eine uneinheitliche Praxis festgestellt, in deren Rahmen den erwarteten Erträgen teilweise nur die inkrementalen Kosten gegenübergestellt wurden, während nach anderer Auffassung die Vollkosten maßgeblich sein sollten. Der Exposure Draft entscheidet sich auch im Interesse der Konsistenz mit anderen Standards (IAS 2, 16, 38 und 40) für die zweite Variante. Alle Kosten, die sich direkt auf den zu beurteilenden Vertrag beziehen, sind in die Ermittlung des Verpflichtungssaldos einzubeziehen. Eine Beschränkung auf Grenzkosten wird nicht mehr zulässig sein.

Beste Grüße

Norbert Lüdenbach

Fundstelle(n):
PiR 2/2019 Seite 1
UAAAH-05986