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Umsatzsteuerpflicht für ästhetisch-chirurgische Leistungen
Bisher galt die einfache Regel, dass sämtliche ärztliche Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. So einfach ist es aufgrund der EuGH-Rechtsprechung inzwischen nicht mehr.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG
[i]Heilbehandlungen steuerbefreitMaßgebend für die Steuerfreiheit ist nun, dass die Leistung der Ärztin bzw. des Arztes als Heilbehandlung qualifiziert werden kann. Eine solche Heilbehandlung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Tätigkeit dazu dient, einer Krankheit vorzubeugen, eine Diagnose zu stellen oder – soweit möglich – eine Krankheit oder Gesundheitsstörung zu heilen. Dies ist aber bei einer nicht medizinisch indizierten Schönheitsoperation gerade nicht gegeben. Da die umsatzsteuerliche Behandlung in der Praxis häufig unzutreffend ist, prüft die Finanzverwaltung vermehrt in diesem Bereich und erzielt hierbei regelmäßig sehr hohe Mehrergebnisse. Das ist insbesondere deshalb misslich, weil eine Nachberechnung der Umsatzsteuer an die Patienten in der Regel nicht möglich ist und damit die Ärztin bzw. der Arzt wirtschaftlich belastet wird.
Die Steuerbefreiungsnorm § 4 Nr. 14 UStG befreit u. a. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahm...