NWB Nr. 5 vom Seite 225

Speziell schlägt generell

Claudia Kehrein | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Auf den letzten Metern der Zielgeraden

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum „JStG 2018“ wurden auf Initiative des Bundesrats nicht nur diverse Inhalte des ursprünglichen Regierungsentwurfs modifiziert, sondern auch zahlreiche weitere Regelungen hinzugefügt. So fanden kurz vor der Zielgeraden – neben der Steuerbefreiung von Jobtickets und privaten Nutzung von E-Bikes – unter anderem auch einige erbschaftsteuerrechtliche Änderungen als Folgeregelungen zum Erbschaftsteuerreformgesetz 2016 noch Eingang in das Gesetz. Die Änderungen bei der Tarifbegrenzung durch Entlastungsbetrag in den Fällen, in denen der Erblasser oder Schenker keinen Nachfolger hat, bei der Stundungsregelung sowie der sog. Verschonungsbedarfsprüfung bei Großerwerben infolge des „JStG 2018“ stellt Eisele auf vor.

Exakt zehn Jahre zuvor wurde durch das JStG 2008 die steuerliche Missbrauchsvorschrift in § 42 AO grundsätzlich neu strukturiert. Neben der erstmaligen gesetzlichen Begriffsdefinition des steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs enthält die Neufassung eine Klarstellung, wonach die Existenz einer einzelgesetzlichen Regelung zur Verhinderung der Steuerumgehung die allgemeine Regelung verdrängt. In seinem Urteil vom hatte das Hessische FG zu klären, ob in der Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft eine unangemessene Gestaltung im Sinne des § 42 AO zu sehen ist oder ob in diesem besonderen Fall der Verlustnutzung durch rückwirkende Verschmelzung die Spezialvorschriften des Körperschaftsteuer- und Umwandlungssteuergesetzes – zugunsten des Steuerpflichtigen – eine Abschirmwirkung gegenüber dem allgemeinen steuerlichen Missbrauchstatbestand entfalten. Hierzu hat das Gericht auf die von der Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift des § 42 AO entwickelten Indizien Bezug genommen, wonach eine angemessene Gestaltung „tendenziell eher einfach, zweckmäßig, übersichtlich und ökonomisch, eine unangemessene Gestaltung hingegen eher unwirtschaftlich, umständlich, kompliziert, schwerfällig, gekünstelt, überflüssig, ineffektiv oder widersinnig“ erscheint. Auf nimmt Jordan die Entscheidung des Finanzgerichts zum Anlass für eine Konkurrenzanalyse der Generalnorm zu speziellen steuerlichen Missbrauchsregelungen.

Neue Erkenntnisse zur steuerlichen Behandlung von Sachausschüttungen hat der BFH mit seiner Entscheidung vom geliefert. Kommt es zu einer Ausschüttung von Sachwerten, ist insbesondere klärungsbedürftig, ob darin ein gewinnrealisierender Vorgang zu sehen ist, wie die Sachausschüttung zu bewerten ist und ob im Fall von Gesellschaftsanteilen die Regelung in § 8b Abs. 2 und 3 KStG zur Anwendung kommt. Mit diesen sowie weiteren praxisrelevanten Fragen befasst sich Pohl auf .

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Claudia Kehrein

Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 225
ZAAAH-05672