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Wettbewerb | Grenzen des Mietinkassos
Die Bezeichnung eines Inkassounternehmens als Rechtsdienstleistungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Bezeichnung ihrer (früheren) Geschäftsführer als Rechtsanwälte ist unlauter (§ 8 Abs. 1, 2 i. V. mit § 5 Nr. 1 und Nr. 3 UWG) (Ls. der Redaktion).
Die Rechtsanwaltskammer Berlin klagt gegen eine GmbH, die über eine Internetseite gewerblich die Geltendmachung und Durchsetzung der Rechte von Wohnraummietern aus den [i]Zu den Neuerungen durch das MietAnpG Börstinghaus, NWB 4/2019 S. 185Vorschriften der sog. Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) bei Mieterhöhungsverlangen und im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen anbietet. Die GmbH verfügt über eine Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen für den Bereich der Inkassodienstleistungen. Nach Ansicht des Gerichts steht der Kammer gegen die GmbH ein Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1, 2 i. V. mit § 5 Nr. 1 und Nr. 3 UWG) zu, weil die...