1. Das Registergericht kann einem Antragsteller bei bestehendem, nicht beseitigungsfähigen Eintragungshindernis nicht durch Zwischenverfügung die Rücknahme des Antrages aufgeben. Der Antrag ist vielmehr zurückzuweisen.
2. Verliert eine Gesellschaft ausländischen Rechts infolge der Löschung im Register ihres Heimatstaates ihre Rechtsfähigkeit, besteht sie für ihr in Deutschland belegenes Vermögen selbst dann fort, wenn dies nur dem Zweck der Liquidation dient.
3. Für eine solche Restgesellschaft kann ein Vertretungsorgan bestellt werden.
4. Zu den vorrangig an praktischen Bedürfnissen zu messenden Lösungen kann zur Bewältigung von Abwicklungsmaßnahmen bei ursprünglich körperschaftlich strukturierten Gesellschaften die Bestellung eines Nachtragsliquidators gehören.
Fundstelle(n): AG 2019 S. 431 Nr. 11 DStR 2018 S. 11 Nr. 46 GmbHR 2018 S. 1210 Nr. 22 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2019 S. 164 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2019 S. 136 WM 2019 S. 122 Nr. 3 ZIP 2019 S. 123 Nr. 3 KAAAH-05505
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