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Bemessungsgrundlage für Pauschalsteuer bei Motto-Party des Arbeitgebers
Veranstaltet der Arbeitgeber eine sog. Motto-Party, an der ausgesuchte Arbeitnehmer teilnehmen dürfen, gehen in die Bemessungsgrundlage für die sog. Pauschalsteuer von 30 % auch allgemeine Kosten für die Organisation und Durchführung der Veranstaltung ein. Allerdings sind Aufwendungen für die Eigenwerbung des Arbeitgebers, z.B. für Banner mit dem Jahresmotto, aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen.
Hintergrund: Arbeitgeber können betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, einer sog. Pauschalsteuer von 30 % unterwerfen und damit die Besteuerung für den Arbeitnehmer übernehmen.
Sachverhalt: Die Klägerin führte im Jahr 2013 eine sog. Motto-Party durch, zu der sie ausgewählte eigene Ar...