Reinhard Schweizer, Ingrid Schuster

Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte

5. Aufl. 2019

ISBN der Online-Version: 18981
ISBN der gedruckten Version: 978-3-470-65445-4

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Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte (5. Auflage)

5. Prokura und Handlungsvollmacht

Übersicht zur Prokura


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Allgemeines
Prokura ist eine handelsrechtliche Vollmacht mit der Besonderheit, dass der Umfang der Vollmacht nicht vom Vollmachtgeber, sondern vom Gesetz (HGB) her bestimmt wird.
Berechtigung zur Erteilung
Inhaber des Handelsgeschäfts (= Kaufmann) oder seinem gesetzlichen Vertreter (§ 48 Abs. 1 HGB). Eine BGB-Gesellschaft kann daher mangels Kaufmannseigenschaft keinen Prokuristen ernennen.
Form der Erteilung
Ausdrückliche Erklärung (mündlich, schriftlich), § 48 Abs. 1 HGB, konkludente Prokuraerteilung daher ausgeschlossen. In der ausdrücklichen Erklärung braucht das Wort „Prokura“ nicht enthalten zu sein, wenn zweifelsfrei aufgrund anderer Umstände erkennbar ist, dass nur eine Prokuraerteilung gemeint sein kann.
Handelsregister
Prokura ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 53 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Eintragung hat lediglich deklaratorische Bedeutung.
Beginn der Prokura
  • Innenverhältnis (zwischen Kaufmann und Prokurist): mit ausdrücklicher Erklärung
  • Außenverhältnis (Dritten gegenüber): mit Eintragung in das Handelsregister, mit Kenntnisnahme des Dritten
Zeichnung des Prokuristen
Der Prokurist hat der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz („ppa.“ ...