Reinhard Schweizer, Ingrid Schuster
Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte
5. Aufl. 2019
ISBN der Online-Version: 18981
ISBN der gedruckten Version: 978-3-470-65445-4
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Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte (5. Auflage)
22. Sachenrecht
ÜbersichtÜbersicht zu Besitz und Eigentum
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Besitz und Eigentum
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Besitz
| Der Besitzer hat gem. § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand. Er hat den Gegenstand und kann mit der Sache nur im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Eigentümer verfahren (z. B. bei Leihe, Miete, Pacht). |
Eigentum
| Der Eigentümer hat gem. § 903 BGB die rechtliche Herrschaft über einen Gegenstand. Ihm gehört der Gegenstand. Er kann mit der Sache beliebig verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter dem entgegenstehen (z. B. verkaufen, verschenken oder vermieten). | |
Eigentumsübertragung bei beweglichen Sachen
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Einigung und Übergabe
| Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber, dass das Eigentum übergehen soll und Übergabe, wenn sich der Gegenstand beim Veräußerer befindet (§ 929 Satz 1 BGB). Der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung ist für den Eigentumsübergang unerheblich. Beispiel: Verkäufer übergibt das Handy an den Käufer und beide sind sich darüber einig, dass das Eigentum übergehen soll. |
(schlichte) Einigung
„Übergabe kurzer Hand“ (lat.: brevi manu traditio) | Erwerber ist bereits Besitzer und wird durch die Einigung Eigentümer (§ 929 Satz 2 BGB). Beispiel: Kauf eines bisher leihweise überlassenen Gegenstandes. | |
Einigung und Besitzkonstitut
| Eini... |