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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 325/17 EFG 2019 S. 161 Nr. 3

Gesetze: EStG § 11; EStG § 13a Abs. 3 und Abs. 4; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 3

Steuerliche Behandlung von Leistungen für ein durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit dinglich gesichertes Recht auf Verlegung/Betrieb eines Regenwasserkanals

Leitsatz

  1. Zu der Frage, wann Betriebseinnahmen zu bejahen sind.

  2. Leistungen, die im Zusammenhang mit der Einbringung eines Regenwasserkanals und der Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit erbracht werden, sind nicht mit dem Grundbetrag nach § 13a Abs. 4 EStG abgegolten, sondern gehören - soweit sie im Zusammenhang mit einem sich im PV des Stpfl. befindenden Grundstückteils stehen - zu den Einkünften i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

  3. Zur Abgrenzung LuF-BV vom PV.

  4. Bodenschichten unterhalb der landwirtschaftlich genutzten Erdkrume sind dem PV zuzurechnen.

  5. Das für eine zeitlich nicht näher konkretisierte Nutzungsüberlassung gezahlte Entgelt ist im Zeitpunkt der Vereinnahmung zugeflossen und kann nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG auf einen fiktiven Zeitraum aufgeteilt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 161 Nr. 3
EStB 2019 S. 145 Nr. 4
GStB 2019 S. 160 Nr. 5
TAAAH-05392

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 19.09.2018 - 9 K 325/17

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