Zollwert bei nachträglichen pauschalen Änderungen der unterjährig als Zollwerte angesetzten Verrechnungspreise
Leitsatz
1. Die Art. 28 bis 31 Zollkodex lassen es nicht zu, als Zollwert einen vereinbarten Transaktionswert zugrunde zu legen, der
sich teilweise aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und teilweise aus einer pauschalen Berichtigung
nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, ohne dass sich sagen lässt, ob am Ende des Abrechnungszeitraums diese
Berichtigung nach oben oder nach unten erfolgen wird (Nachfolgeentscheidung zum , ECLI:EU:C:2017:984,
nach Vorabentscheidungsersuchen des ).
2. Daher bilden die unterjährig angeldeten Verrechnungspreise auch dann den Zollwert nach Art. 29 ZK, wenn für die Einfuhren
einer Tochtergesellschaft von einer japanischen Konzernmuttergesellschaft die Zollwerte zunächst auf Basis der nach bestimmten
Vorgaben anhand eines Advance Pricing Agreement emittelten Verrechnungspreisen ermittelt worden sind und diese unterjährig
angemeldeten Verreichnungspreise nachträglich pauschal nach Maßgabe der OECD-Verrechnungspreislinien abgeändert worden sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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