keine einheitliche (mehraktige) Erstausbildung bei Ausbildung zum Bankkaufmann, anschließendem berufsbegleitendem Studium
mit Abschluss als Bankfachwirt und daran anschließender Ausbildung zum Bankbetriebswirt
Leitsatz
1. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich
und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden
soll und das – von den Eltern und dem Kind – bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden
kann.
2. Bei der Ausbildung zum Bankkaufmann, der zweijährigen praktischen Berufstätigkeit als Bankkaufmann mit berufsbegleitendem
Studium, der anschließenden Ausbildung zum Bankfachwirt und der sich hieran anschließenden Ausbildung zum Bankbetriebswirt
handelt es sich nicht um eine einheitliche (Erst-) Ausbildung.
3. Die für die Zulassung zur Prüfung zum Bankfachwirt erforderliche mindestend zweijährige (Vollzeit-) Berufstätigkeit führt
zu einer Zäsur, die den notwendigen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten zum Bankkaufmann
und zum Bankfachwirt bzw. später zum Bankbetriebswirt entfallen lässt.
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