1. Liebhaberei ist grundsätzlich bei allen Arten von Gewinneinkünften möglich.
2. Die Totalgewinnprognose für ihr Modegeschäft ist nach Betriebsaufgabe negativ und nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen,
dass die Antragstellerin (ASt) die langjährigen und hohen Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven
hingenommen hat.
3. Persönliche Gründe oder Motive der ASt kommen in Betracht, weil die Beendigung der verlustbringenden Tätigkeit möglich
gewesen wäre, aber unterblieben ist, und weil die Fortführung wegen der Möglichkeit der steuerlichen Verrechnung der Verluste
für die ASt per saldo finanziell günstiger gewesen ist
Tatbestand
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 8/2019 S. 349 OAAAH-05385
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