Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs
Leitsatz
1. Den pauschal geltend gemachten Aufwendungen für die Pflege der Wäsche und für Fahrten zu Ärzten und Apotheke liegen keine
Verpflichtungen des Klägers aus dem Übergabevertrag zugrunde und stellen folglich keine Versorgungsleistungen dar.
2. Die Altenteilsleistungen zur Verpflegung hat der Beklagte in zutreffender Höhe geschätzt. Wird ein Einzelnachweis nicht
geführt, so ist die Höhe der Aufwendungen in der Regel am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung
in der Fassung des jeweiligen Veranlagungszeitraum (Sachbezugswerte) zu schätzen, wobei Ausnahmen mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit
der Besteuerung nur zuzulassen sind, wenn die Anwendung der Sachbezugswerte aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalles zu
einer offensichtlich unrichtigen Besteuerung führt.
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