1. § 10d Abs. 1 Sätze 5 und 6 EStG enthalten gegenüber der AO eigenständige Korrekturvorschriften, deren Berichtigungsgrund
– unbeschadet seiner Ursache – allein ein fehlerhafter Verlustabzug ist und deren Zweck es ist, den Verlustabzug richtig und
vollständig zu verwirklichen. Zudem enthält § 10d Abs. 1 Satz 6 EStG eine im Zusammenhang mit der Korrekturvorschrift eingefügte
Verjährungsregelung.
2. Im Streitfall haben Verluste der Kläger im Veranlagungsjahr 2002 nicht ausgeglichen werden können (vgl. Einkommensteuerbescheid
2002 vom : Nullbescheid), so dass der geltend gemachte Veräußerungsverlust erst zwingend im Verlustrücktrag
des Streitjahres 2001 hat berichtigt werden können.
3. Obwohl auch im finanzgerichtlichen Verfahren der strafverfahrensrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo” zu beachten ist,
ist das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung nicht nach der StPO, sondern
nach den Vorschriften der AO und der FGO zu prüfen.
4. Das vorsätzliche Handeln des Klägers wird bereits dadurch deutlich, dass er in seiner Steuererklärung einen Verlust aus
Aktienverkauf erklärt hat, obwohl er gewusst hat, dass es sich bei den streitigen Wertpapieren nicht um Anteile an einer Kapitalgesellschaft,
insbesondere nicht um Aktien, gehandelt hat.
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