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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 13 K 2486/17 E EFG 2019 S. 129 Nr. 2

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 Satz 2; EStG § 20 Abs. 4 Satz 1; EStG § 32d Abs. 1; KStG § 37

Forderung auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens

Leitsatz

  1. Die Einziehung eines – mittelbar von der ursprünglich erstattungsberechtigten Kapitalgesellschaft - unter dem Nominalwert erworbenen Körperschaftsteuerguthabens ist als eine der Veräußerung i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 2 EStG gleichgestellte Rückzahlung einer Kapitalforderung zu qualifizieren.

  2. Wird für mehrere selbständige Teilforderungen auf Auszahlung von Körperschaftsteuerguthaben ein Gesamtkaufpreis gezahlt, ist der durch die Rückzahlung lediglich einer Teilforderung in einem Veranlagungszeitraum als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuernde Gewinn unter Abzug der nach dem Verhältnis der Nominalbeträge auf das ausgezahlte Guthaben entfallenden anteiligen Anschaffungskosten zu ermitteln, wenn dem Kaufvertrag keine davon abweichende Aufteilung zu entnehmen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 86 Nr. 3
DB 2019 S. 16 Nr. 3
DStR 2019 S. 6 Nr. 16
DStRE 2019 S. 606 Nr. 10
EFG 2019 S. 129 Nr. 2
EStB 2019 S. 145 Nr. 4
GmbH-StB 2019 S. 113 Nr. 4
StB 2019 S. 1 Nr. 1
StB 2019 S. 42 Nr. 3
MAAAH-05364

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 20.11.2018 - 13 K 2486/17 E

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