BVerwG Urteil v. - 1 C 24/17

Erteilung Aufnahmebescheid; kein Wiederaufgreifensanspruch des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens ohne Vorbringen durchgreifender Wiederaufnahmegründe; Durchbrechung der Bestandskraft

Gesetze: § 27 Abs 3 S 1 BVFG, § 6 Abs 2 S 1 BVFG, § 51 Abs 1 Nr 1 VwVfG

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 11 A 2083/16 Urteilvorgehend Az: 10 K 119/15

Tatbestand

1Der 1978 in Kasachstan geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG).

2Seine Mutter hatte bereits 1995 für sich unter Einbeziehung des Klägers ein Aufnahmeverfahren eingeleitet, das der Kläger nach ihrem Tod im Jahr 1998 im eigenen Namen fortführte. Mit Bescheid vom lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab, weil der Kläger nicht von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme. Die deutsche Volkszugehörigkeit seiner Mutter könne nicht festgestellt werden; der Vater sei russischer Volkszugehöriger. Der Bescheid war bestandskräftig geworden.

3Im November 2013 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz, ihm im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Rechtslage habe sich zu seinen Gunsten geändert, denn der Gesetzgeber habe die Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und an die erforderlichen Sprachkenntnisse abgesenkt. Nach aktueller Rechtslage erfülle der Kläger nunmehr alle Voraussetzungen. Er könne - wie bereits im früheren Aufnahmeverfahren festgestellt - ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen und werde seit 1994 in seinem Inlandspass mit deutscher Nationalität geführt. Er erfülle auch das Abstammungserfordernis, weil seine Großmutter 1944 eingebürgert worden sei.

4Mit Bescheid vom lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Ein Wiederaufnahmeanspruch nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG bestehe nicht, denn hinsichtlich des Abstammungserfordernisses habe sich für den Kläger durch die Gesetzesänderung keine Besserstellung ergeben. Für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG lägen keine hinreichenden Gründe vor. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt zurück.

5Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung mit Urteil vom geändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die Rechtslage habe sich durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz nachträglich zu seinen Gunsten geändert. Mit der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG seien die Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und an das Bestätigungsmerkmal Sprache erleichtert worden. Diese Rechtslagenänderung ermögliche auch eine dem Kläger günstigere Entscheidung, da er nunmehr alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides erfülle. Dass der bestandskräftige Ablehnungsbescheid auf das Fehlen der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen gestützt worden sei und insoweit keine Rechtsänderung vorliege, sei unschädlich. Die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides betreffe den Streitgegenstand als solchen und beziehe sich nicht darüber hinaus auch auf einzelne Tatbestandsvoraussetzungen. Auch das Abstammungserfordernis sei daher im Rahmen des wiederaufzugreifenden Verfahrens ohne Bindung an die bestandskräftige Ablehnung in der Sache neu zu prüfen. Die zu treffende neue Sachentscheidung falle zugunsten des Klägers aus. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides lägen vor, insbesondere sei der Kläger deutscher Volkszugehöriger. Das nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generationenübergreifende Merkmal der Abstammung sei beim Kläger mit Blick auf die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Großmutter erfüllt. Er habe sich auch zum deutschen Volkstum bekannt, da er in seinen 1994 und 1999 ausgestellten Inlandspässen jeweils mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen sei. Dass er ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen könne, sei bereits beim Sprachtest im April 2000 festgestellt worden.

6Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Die Rechtslage habe sich nicht zugunsten des Klägers geändert. Die Überwindung der Rechts- bzw. Bestandskraft nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG setze voraus, dass die Änderung Tatbestandsmerkmale betreffe, die im ursprünglichen Verfahren für den Inhalt des Verwaltungsakts entscheidungserheblich gewesen seien und an deren Stelle nunmehr eine wesentlich neue, für den Betroffenen günstigere Sach- oder Rechtslage getreten sei. Für den Anspruch auf Wiederaufgreifen sei nicht entscheidend, ob der Betroffene aktuell alle Voraussetzungen erfülle, sondern ob der Gesetzgeber die Durchbrechung der Bestandskraft für ihn ermöglichen wollte. Mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz habe der Gesetzgeber lediglich das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise ermöglichen und das Merkmal der familiären Vermittlung der deutschen Sprache nicht mehr als unabdingbare Voraussetzung fordern wollen. Sollte diese Änderung der Rechtslage dazu führen, dass eine Änderung der Rechtsprechung zur generationenübergreifenden Abstammung einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens begründen könnte, konterkarierte dies die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass eine Änderung der Norminterpretation nicht zu einer Änderung der Rechtslage führt.

7Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

8Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und tritt der Rechtsauffassung der Revision bei.

Gründe

9Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens unter Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) bejaht. Seine Rechtsauffassung, ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen einer Änderung der Rechtslage könne auch dann bestehen, wenn der bestandskräftige Ablehnungsbescheid allein auf das Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung gestützt worden ist, zu der kein durchgreifender Wiederaufnahmegrund geltend gemacht worden ist, ist mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG unvereinbar. Das angegriffene Urteil stellt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen, hinreichenden Tatsachenfeststellungen auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), sodass der Senat abschließend zulasten des Klägers entscheiden kann.

10Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des vom Kläger mit der Verpflichtungsklage verfolgten Anspruchs sind § 51 VwVfG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom (BGBl. I S. 102) sowie das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom (BGBl. I S. 2010). Die durch Art. 1 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes - im Folgenden: Zehntes BVFG-Änderungsgesetz - vom (BGBl. I S. 3554) bewirkten Änderungen der Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG gelten danach - abgesehen von einer redaktionellen Anpassung durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom (BGBl. I S. 1922) - unverändert fort.

11Nachdem der erste Aufnahmeantrag des Klägers im Jahr 2001 unanfechtbar abgelehnt worden ist, kann sein Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur Erfolg haben, wenn er zuvor ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG (Anspruch auf Wiederaufgreifen) oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG (Wiederaufgreifen nach Ermessen) erreicht (vgl. 1 C 26.17 - Rn. 16). Die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen indes nicht vor (1.). Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG hat die Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt (2.).

121. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Sein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens war nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG nicht an eine Frist gebunden. Der allein geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (Änderung der Sach- bzw. Rechtslage) liegt jedoch nicht vor. Die mit dem Antrag (und im weiteren Verlauf des Verfahrens) geltend gemachten Wiederaufnahmegründe bestimmen und begrenzen den Gegenstand der behördlichen und gerichtlichen Prüfung ( 9 B 320.89 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 24; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 51 Rn. 11). Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat.

13a) Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht (vgl. 1 C 26.17 - Rn. 18 und vom - 7 C 17.01 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 66 S. 68; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 92). Die Sach- oder Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt - hier: den Ablehnungsbescheid - tatsächlich maßgeblich waren. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht ausschlaggebend waren.

14b) Nach diesen Maßstäben ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Rechtslage habe sich in entscheidungserheblicher Weise zugunsten des Klägers geändert, rechtsfehlerhaft. Der bestandskräftige Bescheid vom hatte das Nichtvorliegen der deutschen Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG allein damit begründet, der Kläger stamme nicht von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen ab.

15aa) Hinsichtlich dieser Begründung hat der Kläger eine nachträgliche Änderung der Rechtslage schon nicht geltend gemacht. Eine solche ergibt sich - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend erkannt hat - auch nicht konkludent aus dem sinngemäßen Vorbringen, hinsichtlich der Abstammung könne nach dem 5 C 8.07 - (BVerwGE 130, 197) auf die Großeltern abgestellt werden. Mit diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht eine umstrittene, zuvor in der Rechtspraxis überwiegend enger gehandhabte Auslegungsfrage zu dem Abstammungsmerkmal erstmals geklärt. Die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung begründet ebenso wie eine Änderung dieser Rechtsprechung regelmäßig keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (vgl. 5 C 9.11 - BayVBl. 2012, 478 Rn. 27).

16bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz erfolgten Erleichterungen der Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum sowie an die deutschen Sprachkenntnisse stellten eine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers dar, ist mit Bundesrecht unvereinbar. Eine Änderung rechtlicher Voraussetzungen für einen erstrebten Verwaltungsakt, die mit dem im früheren Verfahren ausschlaggebenden Ablehnungsgrund in keinem Zusammenhang steht, stellt schon im Ansatz keine Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. Eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- bzw. Rechtslage liegt bei der Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts nur vor, wenn sie sich gerade auf den im früheren Verfahren ausschlaggebenden Ablehnungsgrund bezieht. Denn hinsichtlich eines nicht von Wiederaufnahmegründen betroffenen Ablehnungsgrundes bleibt die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides bestehen und steht einer neuen Sachentscheidung auf der Grundlage der aktuellen (möglicherweise gewandelten) Rechtsauffassung entgegen (soweit die Behörde das Verfahren nicht nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG wiederaufgreift, dazu unten 2.).

17Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Streitgegenstandsbegriff vernachlässigen demgegenüber, dass es um die Reichweite der Bestandskraft von Verwaltungsakten geht, die eine Begünstigung versagen. Diese erstreckt sich auf den ausschlaggebenden Ablehnungsgrund (vgl. auch Seibert, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, 1989, S. 535), der nicht mit der Ablehnung als solcher gleichzusetzen ist (zutreffend - juris Rn. 37). Eine Durchbrechung der Bestandskraft gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass gerade der ausschlaggebende Ablehnungsgrund durch einen Wiederaufnahmegrund überwunden wird. Der Antrag und die damit geltend gemachten Wiederaufnahmegründe begrenzen insoweit den Streitgegenstand einer Klage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens.

18Nichts anderes folgt aus der - vom Berufungsgericht herangezogenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Reichweite der Rechtskraft klageabweisender Urteile. Danach beschränkt sich die Rechtskraft einer Entscheidung zwar auf die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet. Bei klageabweisenden Urteilen ist der aus der Urteilsbegründung zu ermittelnde ausschlaggebende Abweisungsgrund aber gerade Teil dieses Entscheidungssatzes (vgl. - NJW 1993, 3204 <3205>). Entsprechend bestimmt sich im Verwaltungsprozess die Reichweite der materiellen Rechtskraft des eine Verpflichtungsklage abweisenden Urteils nach den das Urteil tragenden Entscheidungsgründen (vgl. Detterbeck, Streitgegenstand und Entscheidungswirkungen im Öffentlichen Recht, 1995, S. 229).

19Kein anderes Ergebnis rechtfertigt ferner die Erwägung, das Abstellen auf den tragenden Grund des ablehnenden Bescheides bei der Prüfung des Wiederaufgreifens führe zu zufälligen bzw. willkürlichen Ergebnissen. § 51 Abs. 1 VwVfG macht die Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsakts gerade davon abhängig, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Inhalt des bestandskräftigen Verwaltungsakts entscheidend waren (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 51 Rn. 25; - juris Rn. 35). Die von der Behörde angeführten Ablehnungsgründe prägen den Bescheid und sind Anknüpfungspunkt für das Vertrauen der Rechtsgemeinschaft in den Bestand des Bescheides und damit für die Rechtssicherheit. Es entspricht gerade der Funktion der Bestandskraft und bewirkt ungeachtet der bei der Begründung des Erstbescheides möglichen Zufälligkeiten der Heranziehung rechtlich je tragender Gründe keine Willkür, für die Wiederaufgreifensprüfung an den den Bescheid tragenden Grund (bzw. die tragenden Gründe) anzuknüpfen (vgl. 1 C 23.17 - Rn. 22 und - 1 C 25.17 - Rn. 22; - juris Rn. 35). Abgesehen davon erfüllte der Kläger - anders als die Kläger der mit Urteilen vom gleichen Tag entschiedenen Verfahren BVerwG 1 C 23.17 und BVerwG 1 C 25.17 - die weiteren Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit (Sprache, Bekenntnis) ausgehend von den für den Senat bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bereits nach der früheren, ihm ungünstigeren Rechtslage. Die ablehnende Entscheidung war daher nicht zufällig oder gar willkürlich allein auf die fehlende deutsche Abstammung gestützt. Die Annahme eines Wiederaufnahmeanspruchs aufgrund entscheidungsunerheblicher Rechtsänderungen umginge offenkundig die Rechtslage, nach der eine Änderung oder Klärung der Norminterpretation in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage darstellt.

202. Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat insbesondere auch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die Beklagte hat ein Wiederaufgreifen nach diesen Vorschriften vielmehr ermessensfehlerfrei abgelehnt.

21Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde - auch wenn, wie hier, die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen - ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung ( 6 C 43.16 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 196 Rn. 9 m.w.N.).

22Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (stRspr, 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13, vom - 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 Aufenthaltsgesetz Nr. 5, vom - 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58 und vom - 1 C 26.17 - juris Rn. 31). Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich ( 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13 und vom - 5 C 9.11 - BayVBl. 2012, 478 Rn. 29 f.).

23Diese Voraussetzungen liegen auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, an die der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, nicht vor. Für einen Verstoß gegen Treu und Glauben sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die bestandskräftige Ablehnung war auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie orientierte sich hinsichtlich der angenommenen Beschränkung des Abstammungsmerkmals auf die Eltern der Sache nach an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Rechtslage und konnte sich auf die Gesetzesmaterialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz berufen (vgl. 5 C 9.11 - BayVBl. 2012, 478; BT-Drs. 12/3212 S. 23). Allein der Umstand, dass der ablehnende Verwaltungsakt - gemessen an den sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen - nicht rechtmäßig verfügt werden durfte, genügt für die Annahme seiner offensichtlichen Rechtswidrigkeit nicht (vgl. 5 C 9.11 - BayVBl. 2012, 478 Rn. 29). Dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen, in denen die bestandskräftige Versagung eines Aufnahmebescheides nur auf das Merkmal der Abstammung gestützt worden war, das Verfahren wiederaufgegriffen hätte, ist nichts ersichtlich oder geltend gemacht.

24Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Die Beklagte hat ihr Ermessen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens fehlerfrei zulasten des Klägers ausgeübt. Ist die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nicht "schlechthin unerträglich" und das Wiederaufgreifensermessen damit auf Null reduziert, ist es in aller Regel und so auch hier ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt. Ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen bedarf es insoweit nicht.

253. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2018:201118U1C24.17.0

Fundstelle(n):
IAAAH-05348