Steuerbescheinigungen bei American Depository Receipts (ADRs) auf inländische Aktien
Bezug:
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Dividenden aus Aktien, die für ADRs hinterlegt sind, ergänzend zum (BStBl 2013 I S. 718) Folgendes:
Sofern nicht bereits in der Vergangenheit entsprechend verfahren wurde, sind die Einzelsteuerbescheinigung nach Muster I und die Steuerbescheinigung nach Muster III des (BStBl 2018 I S. 13) um folgende Angaben zu ergänzen:
„– die Gesamtzahl der im Rahmen des ADR-Programms ausgegebenen ADRs auf Aktien mit Dividendenberechtigung,
– die Anzahl der ADRs des ADR-Inhabers, für die eine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde und die
– ISIN des ADR.”
Eine Steuerbescheinigung darf nur erteilt werden, wenn der Emittent der ADRs der inländischen Hinterlegungsstelle schriftlich bestätigt, dass im Rahmen des ADR-Programms nur ADRs ausgegeben wurden, die im Zeitpunkt der Ausgabe mit Aktien hinterlegt waren, die ausschließlich bei der inländischen Hinterlegungsstelle eingebucht waren. Der inländischen Hinterlegungsstelle ist vor Erteilung einer Steuerbescheinigung außerdem die Gesamtzahl der ADRs mitzuteilen, die im Rahmen des ADR-Programms auf die dividendenberechtigten Aktien ausgegeben wurden.
Eine Sammel-Steuerbescheinigung darf im Rahmen von ADR-Programmen nicht erteilt werden. Die Teilziffer III.2 des (BStBl 2013 I, 718) wird aufgehoben.
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für andere Hinterlegungsscheine, die Aktien vertreten und mit ADRs vergleichbar sind, also insbesondere für European Depository Receipts (EDRs) und Global Depository Receipts (GDRs) bzw. International Depository Receipts (IDRs).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
OFD Frankfurt/M. v. - S 2401 A - 025 - St 54
Fundstelle(n):
FAAAH-05135