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Steuerrecht | Rangrücktritt führt nicht zur Gewinnerhöhung
Ein Rangrücktritt, der auch eine Tilgung aus dem sog. freien Vermögen vorsieht, führt nach § 5 Abs. 2a EStG nicht zu einer gewinnerhöhenden Auflösung der Verbindlichkeit. Dies gilt auch dann, wenn die Schuldnerin ihren Geschäftsbetrieb bereits eingestellt hat und daher nicht mehr aus eigener Kraft freies Vermögen erwirtschaften kann.
Nach dem FG Münster genügt es, dass die GmbH noch aufgrund von Einlagen ihrer Gesellschafter [i]Tilgung aus freiem Vermögen war vereinbartfreies Vermögen bilden kann. Da eine Tilgung aus freiem Vermögen vorgesehen und nicht ausgeschlossen ist, sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2a EStG nicht erfüllt.
[i]Jährlicher Teilverzicht von unter 1 Mio. €Die Klägerin war eine GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb im Jahr 2006 eingestellt hatte. Im Jahr 2007 erklärte die Alleingesellschafterin einen Rangrücktritt, der aber u. a. eine Tilgung aus freiem Vermögen vorsah. Außerd...