Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse in Form einer Umwandlung von knapp 50% des Gehalts seiner bei ihm
angestellten Ehefrau für deren Alterssicherung nicht fremdüblich und deswegen nicht als Betriebsausgaben abziehbar
Leitsatz
1. Aufwendungen des Arbeitgebers für die Altersversicherung eines Ehegatten als Arbeitnehmer sind als Betriebsausgaben abziehbar,
wenn das Arbeitsverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen ist und die Aufwendungen für die Alterssicherung nicht auf privaten
Erwägungen beruhen.
2. Machen Ehegatten im Rahmen eines steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses von den gesetzlichen Möglichkeiten
einer teilweisen Umwandlung des steuerrechtlich angemessenen Arbeitslohns in Beiträge zu einer Altersversicherung Gebrauch,
so ist die Umwandlung regelmäßig steuerlich anzuerkennen, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird durch die Entgeltumwandlung
in ungewöhnlicher oder unangemessener Weise umgestaltet; von einer solchen ungewöhnlichen und unangemessenen Umgestaltung
ist auszugehen, wenn knapp 50% (im Streitfall: 1.830 EUR monatlich) des angemessenen Gehalts des Arbeitnehmer-Ehegatten in
Zuwendungen des Arbeitgebers an eine rückgedeckte Unterstützungskasse umgewandelt werden, der gegenüber der Unterstützungskasse
anspruchsberechtigte Arbeitnehmer-Ehegatte dadurch während des Berufslebens auf die Auszahlung von nahezu 50% seines Bruttogehalts
verzichtet, dabei – im Falles seines Todes kurz vor dem Renteneintritt bzw. dem Beginn der Auszahlungsphase der Altersversorgung
– einen Totalausfall von bis zu 800.000 EUR riskiert, und wenn die voraussichtliche Altersversorgung mutmaßlich deutlich höher
als der vereinbarte Bruttoarbeitslohn sein wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GStB 2019 S. 329 Nr. 9 b&b 2019 S. 5 Nr. 6 MAAAH-04836
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.09.2018 - 1 K 189/16
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.