Grunderwerbsteuer: Einheitlicher Erwerbsgegenstand
bei gemeinsamem Vermarktungsprospekt
Leitsatz
1. Ein objektiv sachlicher
Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauvertrag,
der die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer rechtfertigt, liegt nach ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung insbesondere vor, wenn der Bauvertrag bereits vor
dem Abschluss des Kaufvertrages geschlossen wurde. Er wird aber
ebenso indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss
des Kaufvertrages über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer
und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zu Baureife gediehenen
Vorplanung ein bestimmtes Gebäude zusammen mit dem Grundstück zu einem
im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatte und der Erwerber
dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen,
die den Charakter der Baumaßnahmen nicht verändert haben, angenommen
hat.
2. Das Bauunternehmen ist dabei
auch ohne Bauträgerbindung der Veräußererseite zuzurechnen, wenn
der Grundstückseigentümer eine Gesellschaft mit der Vermarktung des
Grundstücks beauftragt und diese Gesellschaft gemeinsam u. a. mit
der Baufirma bzw. einem mit ihr verbundenen Unternehmen einen Vermarktungsprospekt
mit gestalterischen Vorgaben erstellt, in dem der vom Erwerber später
ausgewählte Haustyp unter Nennung der Baufirma bzw. des verbundenen
Unternehmens beschrieben wird.
Fundstelle(n): ErbStB 2019 S. 103 Nr. 4 UVR 2019 S. 71 Nr. 3 XAAAH-04828
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 22.11.2018 - 3 K 282/17
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