Feststellungsverfahren zur Bewertung des nach § 13b ErbStG begünstigten Vermögens
Leitsatz
1) Ein Erbe ist kein Beteiligter im Verfahren über die gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a
ErbStG, wenn dem Erben das streitbefangene Grundstück zivilrechtlich nicht zuzurechnen ist, er vom FA nicht zur Abgabe der
Feststellungserklärung aufgefordert worden ist und er auch selbst nicht als Steuerschuldner angesehen werden kann, weil er
im Vermächtnisfall die Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG nicht in Anspruch nehmen kann.
2) Grundstücke, die im Rahmen einer ertragsteuerlichen Betriebsaufspaltung überlassen werden, stellen gemäß § 13b Abs. 2 Satz
2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Alt. 1 ErbStG kein Verwaltungsvermögen dar. Die Betriebsaufspaltung muss sowohl vor als auch nach
der Anteilsübertragung bestehen.
3) Das Vorliegen eines einheitlichen Betätigungswillens und der Begriff des Betriebsvermögens sind nach ertragsteuerlichen
Grundsätzen zu beurteilen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 8 Nr. 16 DStRE 2019 S. 562 Nr. 9 EFG 2019 S. 195 Nr. 3 ErbBstg 2019 S. 190 Nr. 8 ErbStB 2019 S. 263 Nr. 9 ErbStB 2019 S. 64 Nr. 3 GmbHR 2019 S. 251 Nr. 5 KÖSDI 2019 S. 21147 Nr. 3 NWB-EV 2019 S. 46 Nr. 2 ZAAAH-04823
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