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RENO Nr. 1 vom Seite 2

Aus der Praxis für die Praxis: Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Teil 4

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt; Wuppertal

Im 4. Teil unserer Reihe über den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geht es um die auf Seite 4 des Formulars zu pfändenden Ansprüche B und C (Sozialleistungen und Steuern).

Anspruch B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger)

Der Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld

Bezieht der Schuldner Arbeitslosengeld, sollte in Erwägung gezogen werden, diesen Anspruch zu pfänden. Arbeitslosengeld ist als laufend gezahlte Sozialleistung wie Arbeitseinkommen pfändbar,§ 54 Abs. 4 SGB I.

Arbeitslosengeld beträgt in der Regel 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (auch Leistungsentgelt genannt). Wenn ein Kind oder mehrere Kinder berücksichtigt werden können, erhöht sich das Arbeitslosengeld auf 67 %. Je nach Höhe des zugrunde liegenden letzten Nettoeinkommens kann sich somit auch bei Bezug von Arbeitslosengeld ein pfändbarer Betrag ergeben.

Ist die Kundennummer der Agentur für Arbeit nicht bekannt, sollte in die Zeile „Konto-/Versicherungsnummer: “ auf jeden Fall das Geburtsdatum des Schuldners eingetragen werden, damit die Pfändung beim Drittschuldner zugeordnet werden kann. Eine Pfändung gegen den Schuldner „Hans Müller“ ohne weitere Angaben würde sicher ins Leere gehen, da der Schuldner durch den Dritts...