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Nichtpassivierung nachrangiger Darlehen wegen fehlender wirtschaftlicher Belastung?
I. Sachverhalt
Wegen mangelnder Innovationsfähigkeit hatte die T Technik GmbH die Mehrzahl der Kunden verloren. Mit Gesellschafterdarlehen finanzierte Pläne zur Wiedererlangung der Innovationskraft sind in Periode 10 gescheitert. Wahrscheinlich wird die T liquidiert werden müssen.
Die mit 1,9 Mio. € valutierenden Gesellschafterdarlehen sind mit einem Rangrücktritt versehen und nur aus sonst entstehenden Jahresüberschüssen, einem Liquidations überschuss oder einem die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft übersteigenden freien Vermögen zu bedienen.
Vor nachstehendem Vorgang hat die GmbH kein signifikantes Aktivvermögen mehr und keine Rücklagen, sondern nur einen das gezeichnete Kapital übersteigenden Verlustvortrag. Auf die Darlehensrückzahlung soll deshalb verzichtet werden. Dem daraus bei der GmbH entstehenden Ertrag stehen ausreichende Verlustvorträge gegenüber. Ein Problem bereitet aber die Beschränkung des vollen Verlustausgleichs auf einen Sockelbetrag von 1 Mio. € pro Veranlagungszeitraum (§ 8 Abs. 1 KStG i. V. mit § 10d Abs. 2 EStG). Im Interesse einer vollen Verlustnutzung soll daher der Darlehensverzicht in Periode 10 über 1 Mio. € ausgesprochen werden und in Periode 11 über de...