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StuB Nr. 2 vom Seite 79

BMF lenkt bei Verlusten und Überentnahmen ein

Anmerkungen zum

RA Dr. Rüdiger Fiedler und Mischa Schäfer, LL.M. (Tax)

Mit Urteil vom hat der BFH die Verwaltungspraxis zur Schuldzinsenabzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a EStG in Verlustfällen verworfen und der Finanzverwaltung eine konkrete Berechnungsanleitung vorgelegt. Das BMF reagiert nun mit einem überarbeiteten Anwendungsschreiben zu § 4 Abs. 4a EStG. Der Beitrag geht auf die Neuerungen des ein und zeigt, in welchen offenen Fällen die Option zur Anwendung der alten Verwaltungspraxis günstiger sein kann.

Kernaussagen
  • Mit Schreiben vom reagiert die Finanzverwaltung auf das .

  • Auch wenn die früheren Entnahmen durch Gewinne gedeckt waren, kann es durch die neue (veranlagungszeitraumübergreifende) teleologische Reduktion unter Umständen zur Nachhaftung bereits erwirtschafteter Gewinne kommen.

  • Für offene Wirtschaftsjahre, die vor dem begonnen haben, sollte § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG daher nach beiden Auffassungen berechnet und das Wahlrecht entsprechend dem Ergebnis von Vorteilhaftigkeitserwägungen ausgeübt werden.

I. Neues Anwendungsschreiben vom

[i]Schmidt/Lemke/Leyh, Betrieblicher Schuldzinsenabzug – Eingeschränkter Schuldzinsenabzug – Zinsschranke, Grundlagen NWB YAAAE-57242 Seifert, Einschränkung des Schuldzinsenabzugs gem. § 4 Abs. 4a EStG und aktuelle Entwicklungen, StuB 1/2019 S. 43 NWB CAAAH-03341 Hallerbach, Die Behandlung von Verlusten im Zusammenhang mit § 4 Abs. 4a EStG, NWB 44/2018 S. 3220 NWB WAAAG-97544 Sofern eine Übe...

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