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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 17-18 | JStG 2018: Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung

Leistungen, die ein Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Gesundheitsförderung erbringt, sind bis 500 € im Kalenderjahr steuerfrei. Ab dem Jahr 2019 fallen nur noch Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention unter die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 34 EStG, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen. Es wird damit die Anpassung an das Präventionsgesetz vollzogen.

Was Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung angeht, gibt es ebenfalls Neues zu berichten. Die Steuerbefreiung für Leistungen und Zuschüsse des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 34 EStG setzt seit Jahresanfang 2019 bei Maßnahmen zur individuellen, verhaltensbezogenen Prävention eine Zertifizierung voraus. Die bislang erforderliche Einzelfallprüfung durch die Finanzämter soll dadurch entfallen.

Es gibt allerdings eine Übergangsregelung. Diese geht auf die Initiative des Bundesrats zurück. Für nicht zertifizierte Gesundheitsmaßnahmen, die bereits vor dem begonnen wurden, ist eine Zertifizierung erstmals erforderlich für Sachbezüge, die nach dem gewährt werden, also ab 2020. ...

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