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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 09 | Umsatzsteuer: Steuerbefreiung bei der Vermietung von Sportanlagen

Die entgeltliche Überlassung einer Sporthalle ist regelmäßig nicht gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei. Besondere Umstände können es jedoch ausnahmsweise rechtfertigen, eine bloße Raumüberlassung anzunehmen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eine tatsächliche Feststellung, die das FG anhand der konkreten Umstände des einzelnen Falles zu treffen hat. Die Steuerbefreiung setzt keinen langfristigen Vertrag mit mehrjähriger Laufzeit ohne Kündigungsmöglichkeit voraus.

Bei der nächsten Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuer geht es um die Steuerbefreiung bei der Vermietung von Sportanlagen.

Der V. Senat des BFH ist einmal mehr – der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgend – zu dem Ergebnis gelangt: Das Betreiben einer Sportanlage umfasst im Allgemeinen nicht nur die passive Zurverfügungstellung des Grundstücks. Die entgeltliche Überlassung einer Sporthalle ist daher regelmäßig nicht gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei.

Ob besondere Umstände vorliegen, die bei der Überlassung einer Sporthalle ausnahmsweise die Annahme einer bloßen Überlassung der Räume rechtfertigen, ist – so der BFH – im Wesentlichen eine tatsächliche Feststellung . Diese hat das Finanzgericht anhand der konkreten U...

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