BMF - IV C 1 - S 1980-1/18/10009 BStBl 2019 I S. 14

Investmenterträge aus Madoff-Fonds

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Anwendungsbereich

Dieses Schreiben ist auf Investmenterträge im Sinne des § 16 InvStG aus den folgenden Investmentfonds anzuwenden:

  • Herald (Lux) – US Absolute Return Fund (WKN: A0NFHW, ISIN: LU0350637061 (Euro) und LU0350636923(US-Dollar))

  • Primeo Fund Primeo Select Fund (WKN 576058, ISIN KYG7243U1085)

  • Thema Fund (WKN 541942, ISIN: IE0030487957)

  • Herald Fund SPC (WKN A0CATF, ISIN: KYG441091090 (Euro) und KYG441091173 (US-Dollar))

Bei den genannten Investmentfonds handelt es sich um Investmentfonds, die im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems, das von dem namensgebenden Finanz- und Börsenmakler Bernhard L. Madoff initiiert wurde, Geld gesammelt haben (Madoff-Fonds). Diese Investmentfonds werden seit Ende 2008 nicht mehr an offiziellen Marktplätzen gehandelt und seit 2009 oder 2010 liquidiert.

II. Ausschüttungen

Nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 InvStG ist grundsätzlich jede Ausschüttung eines Investmentfonds in voller Höhe ein steuerpflichtiger Investmentertrag. Eine nicht steuerpflichtige Rückzahlung des in den Investmentfonds eingelegten Kapitals ist nur unter den Voraussetzungen des § 17 InvStG möglich. Da in den Fällen der Madoff-Fonds keine Rücknahmepreise festgesetzt worden sind, scheidet eine Anwendung des § 17 InvStG aus. Darüber hinaus ist keine Teilfreistellung anzuwenden.

Bei Investmentanteilen an Madoff-Fonds, die vor dem erworben wurden und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden (bestandsgeschützte Alt-Anteile), ist aus Billigkeitsgründen von einer Besteuerung der Ausschüttungen abzusehen. In allen anderen Fällen sind die Ausschüttungen grundsätzlich steuerpflichtig und unterliegen der Kapitalertragsteuer.

Der Entrichtungspflichtige sollte bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen keine Kapitalertragsteuer auf die Ausschüttungen aus Madoff-Fonds einbehalten. Bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer sollte von dem Entrichtungspflichtigen erstattet werden.

Sofern bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen Kapitalertragsteuer einbehalten und keine Erstattung durch den Entrichtungspflichtigen vorgenommen wurde, ist die Kapitalertragsteuer im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu erstatten. Die Erstattung setzt voraus, dass der Anleger von bestandsgeschützten Alt-Anteilen eine Bescheinigung vorlegt, die die folgenden Angaben enthalten muss:

  • Name und Anschrift des Steuerpflichtigen,

  • Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen (§ 139b AO), soweit bekannt,

  • ISIN und Name des Investmentfonds,

  • Anzahl der Investmentanteile,

  • Datum der Ausschüttung,

  • Höhe der Ausschüttung,

  • Anschaffungsdaten der Investmentanteile, soweit bekannt,

  • tatsächliche Anschaffungskosten der Investmentanteile, soweit bekannt und

  • Erklärung des Entrichtungspflichtigen, dass keine Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer, des Solidaritätszuschlags und ggf. der Kirchensteuer sowie keine Korrektur bei der Verlustverrechnung vorgenommen wurde und auch nicht vorgenommen wird.

Im Rahmen der Veranlagung ist zu berücksichtigen, dass die Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 EStG ebenfalls die Ausschüttungen aus Madoff-Fonds und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer, den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer enthält. Für die Eintragung in der Anlage KAP sind die Ausschüttungen von Madoff-Fonds dementsprechend von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.

III. Vorabpauschale

Bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen an Madoff-Fonds ist aus Billigkeitsgründen keine Vorabpauschale anzusetzen.

IV. Veräußerungsgewinne

Bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen an Madoff-Fonds ist aus Billigkeitsgründen davon auszugehen, dass bei der Veräußerung dieser Anteile keine Gewinne entstehen, die der Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 EStG i. V. m. § 16 Absatz 1 Nummer 3 InvStG und § 19 InvStG unterliegen. Verluste aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind regelmäßig steuerlich irrelevant, weil sie in der Zeit vor dem eingetreten sind (vgl. § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 InvStG).

Im Steuerabzugsverfahren sind mangels eines Rücknahme-, Börsen- oder Marktpreises zum grundsätzlich 30 Prozent des Veräußerungserlöses als Ersatzbemessungsgrundlage für den ab dem entstandenen Gewinn anzusetzen (§ 43a Absatz 2 Satz 7 EStG sowie Rz. 33 des (BStBl 2018 I S. 13)).

Bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen an Madoff-Fonds ist kein Steuerabzug auf die Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen und es sind keine Verluste in den Verlustverrechnungstopf einzubuchen. Bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer sollte von dem Entrichtungspflichtigen erstattet werden.

Sofern bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen Kapitalertragsteuer einbehalten und keine Erstattung durch den Entrichtungspflichtigen vorgenommen wurde, ist die Kapitalertragsteuer im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu erstatten. Die diesbezüglichen Ausführungen in Abschnitte II gelten insoweit entsprechend.

BMF v. - IV C 1 - S 1980-1/18/10009


Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 14
BB 2019 S. 86 Nr. 3
DStR 2019 S. 6 Nr. 3
DStZ 2019 S. 142 Nr. 5
VAAAH-04525