Zusammenhang zwischen Bankrotthandlung und Zahlungseinstellung
Gesetze: § 283 Abs 1 StGB, § 283 Abs 6 StGB
Instanzenzug: Az: 214 Js 40675/09 - 11 KLs
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten der „Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott tateinheitlich verbunden mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in vier Fällen, der Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott in zwei tateinheitlichen Fällen (Beiseiteschaffen von Handelsbüchern/Unterlagen und Verschleierung der wirklichen geschäftlichen Verhältnisse) tateinheitlich verbunden mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung, des vorsätzlichen Bankrotts in Tateinheit mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und der falschen Angabe gemäß §§ 82 Absatz 1 Nr. 5, 8 Absatz 3 Satz 1 GmbHG“ schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung von Strafen aus einem Amtsgerichtsurteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf Beanstandung der Verletzung formellen sowie materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf über die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hinaus nur Folgendes:
21. Die vom Senat vorgenommene Schuldspruchänderung dient vornehmlich der Klarstellung, dass der Angeklagte in den Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe auch in Bezug auf die Insolvenzverschleppung als Gehilfe verurteilt ist.
32. Die Inbegriffsrügen betreffend die Zeugen K. und W. sind bereits unzulässig nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn der Beschwerdeführer hat die Mitteilung unterlassen, dass ausweislich der sehr sorgfältigen Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft Vernehmungsniederschriften hinsichtlich des im Zeitpunkt der Hauptverhandlung verstorbenen Zeugen K. und des schwer erkrankten Zeugen W. ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Entsprechendes gilt für die Beanstandung betreffend den Zeugen B. , in Bezug auf dessen Vernehmung der Verteidiger einen Beweisantrag zurückgenommen und sich mit der Verlesung eines Schreibens des Zeugen einverstanden erklärt hat.
43. Zum Schriftsatz vom bemerkt der Senat:
5Es ist in der Rechtsprechung anerkannt und entspricht allgemeiner Ansicht im Schrifttum, dass die Bankrotthandlung und die Zahlungseinstellung (§ 283 Abs. 6 StGB) grundsätzlich nicht im Verhältnis von Ursache und Wirkung stehen müssen, sondern die Bankrotthandlung der Zahlungseinstellung auch nachfolgen kann; erforderlich ist nur ein Zusammenhang zwischen ihr und der Zahlungseinstellung in dem Sinne, dass dieselben Gläubiger sowohl durch die Bankrotthandlung benachteiligt als auch von der Zahlungseinstellung betroffen werden (vgl. , BGHSt 1, 186, 191; MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl., vor § 283 Rn. 93; LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., vor § 283 Rn. 100; Reinhart in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., vor § 283 StGB Rn. 43). Es ist daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtlich irrelevant, ob die jeweilige Zahlungseinstellung vor oder nach den durch den Angeklagten verübten Verschleierungshandlungen im Zuge von „Firmenbestattungen“ erfolgt ist. Diese Interpretation trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zahlungseinstellung nicht gleichbedeutend ist mit dem Verlust sämtlicher werthaltiger Gegenstände. Das im Vordergrund stehende Gläubigerinteresse kann deshalb auch durch Verschleierungshandlungen nach diesem Zeitpunkt beeinträchtigt werden. Dies erweist sich gerade an Konstellationen der „Firmenbestattung“ der verfahrensgegenständlichen Art.
6Soweit der Senat über die Verletzung der Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses nach § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB hinaus (dazu , BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7b Zeit 1) eine Ausnahme auch für die in § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB bezeichneten Handlungen erwogen hat (vgl. , NStZ 2009, 635, 636), nimmt er aus den genannten Gründen hiervon Abstand.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:150818B5STR381.18.0
Fundstelle(n):
wistra 2019 S. 32 Nr. 1
TAAAH-04381