Einreihung von Kratzbäumen für Katzen: Sisalumwicklung bzw.
Plüschgewirke als charakterbestimmender Oberflächenanteil –
Anspruch auf Vertrauensschutz nach unrichtiger Einreihung durch
Zollprüfung
Leitsatz
1. Die zolltarifliche Einreihung von Kratzbäumen für Katzen, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, ist
mit der Folge, dass bei einem überwiegenden Sisalanteil die Ware der Position 5609 und bei einem überwiegenden Anteil der
Plüschgewirke die Ware der Position 6307 zuzuweisen ist, nach der charakterbestimmenden überwiegenden Oberflächenbeschaffenheit
vorzunehmen.
2. Werden die Kratzbäume bei einer Zollprüfung aufgrund ihrer der Konstruktion dienenden Materialien wie Holz und Pappe der
Unterposition 4421 90 zugewiesen, besteht hinsichtlich der nachfolgenden Einfuhren - bis zum Ergehen der eine eindeutige Einreihung
ermöglichenden DVOen 1229/2013 und 350/2014 - ein Anspruch auf Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1
ZK, da diese unrichtige Einreihung auf einem angesichts der Schwierigkeit der Rechtslage auch für erfahrene Wirtschaftsbeteiligte
nicht leicht erkennbaren Irrtum beruht.
Fundstelle(n): PAAAH-04300
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 07.02.2018 - 4 K 2698/16 Z,EU
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