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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 12 K 1250/18 E,F EFG 2019 S. 109 Nr. 2

Gesetze: EStG § 34 a Abs. 1 Satz 4; EStG § 34 a Abs. 3 Satz 3; EStG § 34 a Abs. 9 Satz 2; EStG § 34 a Abs. 11 Satz 1; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1; AO § 351 Abs. 1

Antrag auf Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns gem. § 34 a EStG

Leitsatz

  1. Eine Rücknahme des Antrags auf Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns gem. § 34 a EStG im Hinblick auf die hiermit verbundene Nachversteuerung in einem späteren Wirtschaftsjahr kommt nur bis zur Unanfechtbarkeit des Erstbescheides über die Veranlagung der Einkommensteuer für den jeweils nachfolgenden Veranlagungszeitraum in Betracht.

  2. Eine nachträgliche Änderung des unanfechtbaren Einkommensteuerbescheides für den nachfolgenden Veranlagungszeitraum, die lediglich zu einer nach § 351 AO eingeschränkten Anfechtbarkeit des Erstbescheides führt, eröffnet hingegen nicht das Recht zur erneuten Wahlrechtsausübung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum.

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 109 Nr. 2
GStB 2019 S. 79 Nr. 3
MAAAH-04298

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 08.11.2018 - 12 K 1250/18 E,F

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