BAG Urteil v. - 10 AZR 278/17

Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsbegründung - Fortführung einer unzulässigen Revision als zulässige Anschlussrevision

Gesetze: § 130 Nr 6 ZPO

Instanzenzug: Az: 35 Ca 15904/13 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München Az: 8 Sa 1064/15 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über Bonuszahlungen für die Geschäftsjahre 2009 bis 2012.

2Bei der Beklagten handelt es sich um eine Bank in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Kläger war dort zuletzt als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthielt Regelungen über die Zahlung eines Bankbonus und eines Leistungsbonus „als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch“. Für deren Berechnung, Zahlung, Kürzung und Rückzahlung wurde auf die Vereinbarung über das Bonussystem für die außertariflichen Beschäftigten der Bayerischen Landesbank Girozentrale in ihrer jeweils gültigen Fassung verwiesen.

3Für die Geschäftsjahre 2009 und 2011 erhielt der Kläger keinen Bonus. Im Juni 2011 zahlte die Beklagte ihm einen zuvor brieflich als „Variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2010“ angekündigten Betrag in Höhe von 5.500,00 Euro brutto. Für das Geschäftsjahr 2012 erhielt er eine in der Gehaltsabrechnung als „Einm. Leistabg. SZ AT“ bezeichnete Zahlung in Höhe von 2.520,00 Euro brutto.

4Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünden unmittelbar aus seinem Vertrag, jedenfalls aber aus betrieblicher Übung oder einer entsprechenden Gesamtzusage weitere Bonuszahlungen für die streitbefangenen Geschäftsjahre zu. Mit seinem Hilfsantrag macht er - seinen Hauptantrag jeweils übersteigende - Bonusansprüche geltend, die er aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit den jeweils einschlägigen, zwischen der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Gesamtpersonalrat abgeschlossenen Dienstvereinbarungen herleitet.

5Der Kläger hat zuletzt beantragt,

6Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am zugestellt worden. Nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum ist beim Landesarbeitsgericht am ein durch einen Telefaxdienst übermittelter, vom selben Tag datierender 30-seitiger Schriftsatz eingegangen. Er trägt auf Seite 1 das kanzleiinterne Zeichen „10463/pü-jk“ und schließt ebenso wie das am als Briefpost eingegangene Original des Schriftsatzes mit dem Abdruck des Faksimile-Stempels der Unterschrift des Rechtsanwalts Dr. P über dem druckschriftlichen Zusatz „Dr. K P Rechtsanwalt“.

8Mit am verkündetem Urteil hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung auf den Hilfsantrag verurteilt, dem Kläger für das Geschäftsjahr 2010 weitere 660,00 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit als Bonus zu zahlen. Für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 hat es den Klageanträgen in Höhe von 25.973,44 Euro und 7.183,13 Euro, jeweils zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten seit dem 1. Juli des Folgejahres, stattgegeben. Die Revision hat das Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassen. Das Urteil wurde ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf dem Deckblatt am vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben. Es wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am und den Prozessbevollmächtigten des Klägers zwei Tage später zugestellt.

9Die Beklagte wendet sich mit ihrer am beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Revision, die sie - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum  - mit am beim Bundesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom begründet hat, gegen ihre Verurteilung zu weiteren Bonuszahlungen für die Jahre 2011 und 2012. Die Revisionsbegründung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am zugestellt.

10Der Kläger verfolgt mit seiner Revision die weitere Verurteilung der Beklagten nach Maßgabe seiner zuletzt gestellten Anträge. Die vom datierende Revisionsschrift ist am selben Tag als Telekopie beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Frist zur Revisionsbegründung bis Samstag, , hat der Kläger mit am als Telekopie eingegangenem und von Rechtsanwalt Dr. P handschriftlich unterzeichnetem Schriftsatz vom selben Tag Anschlussrevision erhoben und „die Revision“ begründet.

Gründe

11Die rechtzeitig innerhalb der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG am endenden Frist eingelegte Revision der Beklagten ist begründet (zu der Sechsmonatsfrist ab Verkündung des Berufungsurteils  - Rn. 6 f.). Sie führt im Umfang ihrer Einlegung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verwerfung der Berufung des Klägers als unzulässig. Der Kläger hat seine Berufung nicht innerhalb der Berufungsfrist ordnungsgemäß begründet. Sein als Anschlussrevision zu behandelndes Rechtsmittel hat aus demselben Grund in der Sache keinen Erfolg.

12I. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Berufung des Klägers mit dem innerhalb der bis zum verlängerten Berufungsbegründungsfrist als Telekopie eingegangenen Schriftsatz vom ordnungsgemäß iSv. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO begründet wurde. Der Schriftsatz genügte nicht den Anforderungen des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO.

131. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ( - Rn. 13). War die Berufung des Klägers unzulässig, ist auf die Revision des Beklagten eine gleichwohl zu seinen Lasten ergangene Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen (st. Rspr., vgl. etwa  - Rn. 10).

142. Die Berufung des Klägers ist wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig (§ 520 ZPO). Der innerhalb der bis zum verlängerten Begründungsfrist als Telekopie eingegangene Schriftsatz vom ist nicht von der ihn verantwortenden Person unterschrieben. Die in der vom Gericht erstellten Kopie des Schriftsatzes wiedergegebene faksimilierte Unterschrift des Rechtsanwalts Dr. P genügt nicht dem für bestimmende Schriftsätze zwingenden und unverzichtbaren Formerfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO. Der Mangel konnte nicht nach § 295 Abs. 1 ZPO durch rügelose Einlassung geheilt werden.

15a) Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Berufungsbegründung, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Für diesen gelten nach § 520 Abs. 5 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.

16b) Als bestimmender Schriftsatz muss die Berufungsbegründung von einem beim Landesarbeitsgericht nach § 11 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 und Satz 4 ArbGG vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und eigenhändig unterschrieben sein, § 130 Nr. 6 ZPO (vgl.  - Rn. 17;  - Rn. 9). Eine solche Unterschrift stellt sicher, dass der Unterzeichner die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt ( - Rn. 16). Bei der Übermittlung eines Schriftsatzes durch einen Telefaxdienst tritt an die Stelle der grundsätzlich zwingenden Unterschrift auf der Urkunde die Wiedergabe dieser Unterschrift in der bei Gericht erstellten Kopie (vgl.  - Rn. 21). Die Prüfung der für eine Unterschrift erforderlichen Merkmale kann vom Revisionsgericht selbständig vorgenommen werden ( - Rn. 17, BAGE 151, 66).

17c) Die auf der Telekopie wiedergegebene faksimilierte Unterschrift unter dem Schriftsatz vom entspricht diesen Anforderungen nicht. Ein Unterschriftsstempel ist keine eigenhändige Unterschrift der den Schriftsatz verantwortenden Person iSv. § 130 Nr. 6 ZPO (so bereits mit ausführlicher Begründung  - Rn. 18 ff.; vgl. auch  - Rn. 15; - AnwZ (Brfg) 25/15 - Rn. 20).

18aa) Das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn - ohne Beweisaufnahme - aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass es sich bei dem Schriftsatz nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt und diesen auch bei Gericht einreichen will (vgl.  - Rn. 22, BAGE 151, 66;  - Rn. 9).

19bb) Anders als eine leer gebliebene Unterschriftszeile, die auf ein Versehen zurückzuführen sein kann (vgl.  - zu 1 c bb der Gründe, BGHZ 92, 251), erlaubt das Vorhandensein eines faksimilierten Signums unter einem Schriftsatz regelmäßig den Schluss, dass derjenige, mit dessen Namenszug der dem Gericht zugeleitete Schriftsatz gestempelt wurde, bei der Fertigstellung und Absendung des Schriftsatzes nicht anwesend war. Die Annahme, er habe gleichwohl die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen und diesen auch bei Gericht einreichen wollen, liegt daher in einem solchen Fall fern. Umstände, die im Streitfall darauf schließen lassen, dass der als Telekopie eingegangene Schriftsatz vom gleichwohl von dem klägerischen Prozessbevollmächtigten verantwortet und mit dessen Wissen und Willen dem Landesarbeitsgericht zugeleitet wurde, sind nicht gegeben.

20(1) Schon aufgrund der durch den Stempel hervorgerufenen Abwesenheitsvermutung bieten weder die Verwendung des Briefbogens seiner Kanzlei noch die maschinenschriftliche Wiedergabe seines Namens am Ende des Schriftsatzes eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Auch dessen Wille, am durch einen Telefaxdienst eine Berufungsbegründung in den Rechtsverkehr zu bringen, ist daher nicht zu erkennen (zu der Unterzeichnung mit einer unleserlichen „Linienführung“  - Rn. 23, BAGE 151, 66).

21(2) Der Schriftsatz ist dem Landesarbeitsgericht nicht zusammen mit einem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterschriebenen Begleitschreiben übermittelt worden. Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist sind auch keine Abschriften des Schriftsatzes beim Landesarbeitsgericht eingereicht worden, die mit einer Unterschrift oder zumindest mit einem handschriftlich vollzogenen Beglaubigungsvermerk des Prozessbevollmächtigten versehen waren. Selbst das am als Briefpost eingegangene Original des Schriftsatzes trägt anstelle der Unterschrift allein den faksimilierten Schriftzug „Dr. P“.

22(3) Das auf Seite 1 des Schriftsatzes abgedruckte Kürzel „pü-jk“ neben dem kanzleiinternen Aktenzeichen erlaubt schon deshalb keinen sicheren Rückschluss darauf, dass Rechtsanwalt Dr. P ihn sowohl inhaltlich verantwortet hat als auch in den Rechtsverkehr bringen wollte, weil er erstinstanzlich auch - von ihm unterschriebene - Schriftsätze mit dem Diktatzeichen „mpü-pü-jk“ bei Gericht eingereicht hat.

233. Die mangelhafte Form der Berufungsbegründung konnte nicht durch rügelose Einlassung der Beklagten geheilt werden (§ 295 Abs. 2 ZPO). Unabhängig davon, ob die Beklagte Kenntnis von der Fristversäumung hatte - was offenbar durch die Verwendung des Faksimile-Stempels verhindert werden sollte -, sind die Vorschriften über die Zulässigkeit von Rechtsmittelschriften, namentlich die Wahrung von Rechtsmittelfristen, grundsätzlich einer Heilung unzugänglich (vgl.  - Rn. 12 mwN). Auf ihre Befolgung kann nicht durch rügeloses Verhandeln in Kenntnis des Mangels verzichtet werden.

24a) Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen dienen der Rechtssicherheit, dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege und nicht zuletzt dem Schutz der anderen Partei ( - Rn. 22, BVerfGK 11, 48; für die Berufungsfrist  - Rn. 28, BAGE 151, 66). Auch bei Rechtsmittelbegründungsfristen kann es nicht der Gegenpartei überlassen werden, ob Mängel, mögen sie die Form der Rechtsmittelbegründungsschrift, ihren vorgeschriebenen Inhalt oder sonstige Voraussetzungen der Fristwahrung betreffen, zu berücksichtigen sind ( - Rn. 12 mwN). Das gilt insbesondere für die Unterschrift oder deren Wiedergabe auf der bei Gericht erstellten Kopie als nach § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO zwingende Wirksamkeitserfordernisse einer formgültigen Berufungsbegründung ( - aaO).

25b) Ohne Erfolg verweist der Kläger darauf, dass es sich bei § 130 Nr. 6 ZPO lediglich um eine Sollvorschrift handele und das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift „nicht mehr zeitgemäß“ sei.

26aa) Die eigenhändige Unterschrift auf dem Original eines bestimmenden Schriftsatzes stellt am wirkungsvollsten sicher, dass der Berechtigte das Schreiben autorisiert hat. Der Zugang zu Gericht wird dadurch nicht unzumutbar erschwert ( - Rn. 22, BVerfGK 11, 48).

27bb) Die Formulierung „sollen enthalten …“ im Eingangshalbsatz von § 130 ZPO ist bezüglich des Unterschriftserfordernisses in Nr. 6 als „müssen“ zu interpretieren. In Kenntnis der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat der Gesetzgeber auch bei Änderungen des Gesetzes keinen Anlass gesehen, ein anderes Verständnis auszudrücken. Vielmehr hat er bei der im Jahr 2001 in Kraft getretenen Änderung des § 130 Nr. 6 ZPO in der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Neufassung der Vorschrift das Unterschriftserfordernis für Schriftsätze beibehalte ( - Rn. 27 mwN, BAGE 151, 66). Wird ein Schriftsatz dem Gericht durch einen Telefaxdienst übermittelt, besteht auch keine technische Notwendigkeit, eine Faksimile-Unterschrift genügen zu lassen ( - Rn. 15).

28c) Eine „Heilung durch nachträgliche ‚Bestätigung‘“, wie sie der Kläger für möglich hält, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine bereits abgelaufene Frist durch nachträgliche Heilung nicht mehr gewahrt werden kann (vgl.  - zu 2 a der Gründe).

29II. Das Rechtsmittel des Klägers ist einheitlich als Anschlussrevision zu behandeln. In der Sache hat es keinen Erfolg.

301. Die Revision des Klägers ist unzulässig. Sie ist nicht rechtzeitig eingelegt worden.

31a) Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG beginnt die einmonatige Revisionsfrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

32b) Das am verkündete Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde dem Kläger am zugestellt. Die Fünfmonatsfrist war bereits am - einem Montag - abgelaufen. Die erst am als Telekopie beim Bundesarbeitsgericht eingegangene Revisionsschrift ist danach nicht innerhalb der Revisionsfrist beim Bundesarbeitsgericht eingegangen.

332. Die Anschlussrevision ist nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 1, Abs. 2 ZPO statthaft. Der Revisionsbeklagte kann sich im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht der Revision anschließen, auch wenn - wie im Streitfall - die Revisionsfrist bereits verstrichen ist.

34a) Die Anschließung erfolgte am Tag der Zustellung der Revisionsbegründung und damit fristgerecht (§ 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

35b) Die Anschlussrevision wurde auch fristgerecht begründet (§ 554 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Dass in der Anschlussschrift „die Revision“ begründet wird, ist unschädlich. Auch im Verfahrensrecht gilt der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Prozesshandlung in eine zulässige und wirksame Prozesshandlung umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht ( - Rn. 16, BAGE 147, 291).

363. Die unzulässige Revision des Klägers bildet mit der Anschlussrevision ein einheitliches Rechtsmittel, über das einheitlich zu erkennen ist. In der Sache hat die Anschlussrevision keinen Erfolg, weil bereits die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts unzulässig ist.

37a) Legt eine Partei gegen eine Entscheidung mehrfach Rechtsmittel ein, so handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel. Das gilt auch für die Revision und die Anschlussrevision. Das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob eines der in verschiedener Form eingelegten Rechtsmittel zu einer sachlichen Überprüfung des Urteils führen kann. Wenn es diese Frage bejaht, hat es eine Sachentscheidung zu treffen ( - Rn. 27). Das gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - das Hauptrechtsmittel unzulässig war und erst zu einem späteren Zeitpunkt als Anschlussrechtsmittel fortgeführt wird ( - Rn. 14).

38b) Die Anschlussrevision ist unbegründet, weil die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts unzulässig ist. Es war bereits im Berufungsverfahren kein Raum für eine Entscheidung über die materielle Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche.

39III. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen, § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das rechtskräftige Obsiegen in der Berufungsinstanz in Höhe von 660,00 Euro ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR278.17.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 179 Nr. 4
NJW 2019 S. 698 Nr. 10
XAAAH-04264