Insolvenzanfechtung - Inkongruenz durch Forderungspfändung
Gesetze: § 131 Abs 1 Nr 2 InsO, § 141 InsO
Instanzenzug: Az: 8 Ca 48/16 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 15 Sa 1135/16 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, welches er durch eine Forderungspfändung erlangt hat, an die Insolvenzmasse zurückgewähren muss.
2Der Beklagte war Arbeitnehmer der R GmbH (im Folgenden Schuldnerin). Das Arbeitsgericht Kassel verurteilte die Schuldnerin mit Versäumnisurteil vom - 3 Ca 316/14 - zur Zahlung ausstehender Entgeltforderungen iHv. 16.267,67 Euro brutto an den Beklagten. Auf der Grundlage dieses Vollstreckungstitels leitete der Beklagte das Zwangsvollstreckungsverfahren ein, indem er am bezüglich einer Forderung der Schuldnerin gegenüber der H GmbH & Co. KG (im Folgenden Drittschuldnerin) ein vorläufiges Zahlungsverbot ausbrachte. Der entsprechende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Drittschuldnerin am zugestellt. Gepfändet wurde laufendes Entgelt für logistische Dienstleistungen. Die Pfändung umfasste die Vollstreckungskosten. Daraufhin leistete die Drittschuldnerin an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am den titulierten Betrag von 16.267,67 Euro. Zudem erstattete die Drittschuldnerin die Gerichts- und Anwaltskosten iHv. 292,27 Euro. Am wurden weitere Zustellkosten von 51,00 Euro beglichen. Insgesamt bezog der Beklagte von der Drittschuldnerin somit 16.610,94 Euro.
3Wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge stellte eine Krankenkasse am beim zuständigen Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Am beantragte auch der Geschäftsführer der Schuldnerin die Verfahrenseröffnung. Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte die Klägerin zur Insolvenzverwalterin. Dabei wurden die infolge der beiden Anträge geführten Verfahren verbunden.
4Mit ihrer Klage vom , welche dem Beklagten am zugestellt wurde, hat die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung der von der Drittschuldnerin erhaltenen Summe von 16.610,94 Euro an die Insolvenzmasse begehrt. Die Leistungen der Drittschuldnerin seien nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Der Beklagte habe innerhalb des maßgeblichen Zeitraums von drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag der Krankenkasse die angefochtenen Zahlungen im Wege der Zwangsvollstreckung und damit als inkongruente Leistungen erhalten. Die Schuldnerin sei zum Zeitpunkt der Zahlungen durch die Drittschuldnerin bereits zahlungsunfähig gewesen.
5Der Beklagte sei durch die Anfechtung nicht gegenüber anderen Gläubigern unzulässig benachteiligt worden. Sie habe gegenüber sämtlichen Gläubigern, die im Wege der Zwangsvollstreckung drei Monate vor Insolvenzantragstellung noch Zahlungen erhalten haben, Anfechtungen vorgenommen. Diese hätten auch einen weiteren Arbeitnehmer betroffen.
6Die Klägerin hat beantragt,
7Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen inkongruenter Deckung seien nicht gegeben. Der Gesetzgeber habe ausweislich des in der Bundesratsdrucksache 495/15 wiedergegebenen Entwurfs eines „Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ vorgesehen, dass eine inkongruente Deckung nicht allein deshalb vorliege, weil eine Befriedigung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden sei. Es sei zu berücksichtigen, dass er (der Beklagte) seine Forderung auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg durchgesetzt habe. Eine Rückzahlung des verdienten Entgelts sei für ihn existenzbedrohend. Demgegenüber sei praktisch keine Gläubigerbenachteiligung zu verzeichnen, da die Rückzahlung des streitgegenständlichen Betrags angesichts einer Verschuldung der Schuldnerin in Höhe eines mehrstelligen Millionenbetrags bei der Befriedigung der Gläubiger nicht zu einer relevanten Erhöhung der Insolvenzquote führen würde.
8Letztlich werde er für die Durchsetzung seiner Forderungen ungerechtfertigt sanktioniert. Die Klägerin mache vermeintliche Anfechtungsansprüche nur ihm gegenüber geltend. Hierdurch werde der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Sämtliche Kolleginnen und Kollegen seien ohne zwangsweise Durchsetzung ihrer Ansprüche vergütet worden. Mit der Zwangsvollstreckung habe er im Ergebnis nur seine Gleichbehandlung erreicht. Von einer drohenden Insolvenz der Schuldnerin habe er keine Kenntnis gehabt.
9Durch eine Rückerstattung der streitbefangenen Entgeltforderungen werde er zudem doppelt benachteiligt, weil er für den fraglichen Zeitraum die Sozialversicherungsabgaben, insbesondere die Krankenversicherung einschließlich des Arbeitgeberanteils, selbst getragen habe.
10Das Arbeitsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt der Beklagte unverändert die Abweisung der Klage.
Gründe
11Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet. Der Beklagte muss der Insolvenzmasse den von der Drittschuldnerin erhaltenen Betrag von 16.610,94 Euro gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 iVm. § 143 Abs. 1 InsO zurückgewähren.
121. Nach § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Anfechtbar ist gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war. § 131 InsO regelt in Abgrenzung zu § 130 InsO Fälle sog. inkongruenter Deckung.
132. Gemäß § 141 InsO wird die Anfechtung nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder dass die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist. Diese Vorschrift konkretisiert den anfechtungsrechtlichen Begriff der Rechtshandlung und stellt klar, dass die ordnungsgemäße Beitreibung einer Forderung im Wege der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung den Gläubiger nicht per se vor einer Anfechtung schützt. Bei Vorliegen eines Anfechtungstatbestands ist vielmehr auch die Befriedigung eines Gläubigers mittels Forderungspfändung anfechtbar. Die Pfändung und Überweisung einer Forderung einerseits und die Zahlung durch den Drittschuldner andererseits sind jedoch selbstständige Rechtshandlungen ( - Rn. 46). Für deren Anfechtbarkeit nach § 131 Abs. 1 InsO ist ohne Belang, dass sie nicht durch den Schuldner vorgenommen wurden. Dies setzt weder § 129 InsO noch § 131 Abs. 1 InsO voraus (vgl. KPB/Ehricke InsO Stand November 2008 § 129 Rn. 19).
143. Durch die hier vorgenommene Pfändung und Überweisung einer Forderung der Schuldnerin wurde eine Gläubigerbenachteiligung iSd. § 129 Abs. 1 InsO bewirkt.
15a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat und sich deswegen die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten ( - Rn. 34, BAGE 150, 22; - Rn. 15).
16b) Die Pfändung und Überweisung der Forderung, welche zu einer Zahlung der Drittschuldnerin iHv. insgesamt 16.610,94 Euro geführt hat, hat die Aktivmasse in dieser Höhe verkürzt. Die Forderung der Schuldnerin konnte nach ihrer Pfändung nicht mehr zugunsten der Insolvenzgläubiger eingezogen werden (§ 829 Abs. 1 ZPO). Durch die Überweisung wurde der Beklagte gemäß § 835 ZPO zur Verwertung der Forderung berechtigt. Der Umfang der daraus folgenden Gläubigerbenachteiligung bestimmt sich nach der Höhe der titulierten Entgeltforderung des Beklagten von 16.267,67 Euro und den Vollstreckungskosten, die ebenfalls dem Vermögen der Schuldnerin entzogen wurden. Der Beklagte schuldete die Kosten als Auftraggeber der Vollstreckung. Dafür hätte er von der Schuldnerin Ersatz nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO verlangen können. Von der Kostenlast, die ihn zunächst traf, wurde der Beklagte zulasten der Masse befreit, denn die Drittschuldnerin hat ihm die Vollstreckungskosten unter Anrechnung auf die gepfändete Forderung ersetzt (vgl. - Rn. 25).
17c) Entgegen der Auffassung der Revision ist ohne Belang, in welchem Maß eine Rückgewähr des eingeklagten Betrags zu einer Verbesserung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger im Rahmen des Verteilungsverfahrens führt. Eine signifikante Erhöhung der Insolvenzquote ist keine gesetzliche Voraussetzung für das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung. Sogar eine Masseunzulänglichkeit ist für die Anfechtung bedeutungslos (vgl. - Rn. 28).
184. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind erfüllt.
19a) Die Pfändung und Überweisung der Forderung ermöglichte dem Beklagten durch den Forderungseinzug eine Befriedigung (§ 835 ZPO). Er ist deshalb der Anfechtungsgegner, auch wenn die Leistung der Drittschuldnerin nicht an ihn, sondern an seine damaligen Prozessbevollmächtigten erfolgte (vgl. hierzu - Rn. 12; - 6 AZR 367/13 - Rn. 11).
20b) Diese Befriedigung hatte er nicht in dieser Art zu beanspruchen.
21aa) Der Gläubiger hat eine Befriedigung nicht nur dann nicht „in der Art“ zu beanspruchen, wenn er an Stelle der Leistung, die er zu fordern hat, in der kritischen Zeit eine andere, nicht geschuldete Leistung erhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts hat der Gläubiger auch eine während dieser Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung nicht „in der Art“ zu beanspruchen ( - Rn. 24 f.). Eine inkongruente Deckung liegt sogar dann vor, wenn der Schuldner während der kritischen Zeit unter dem Druck unmittelbar drohender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen leistet, um diese zu vermeiden (vgl. - Rn. 14 mwN; - Rn. 37, BGHZ 199, 344).
22bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Gesetzgeber diese Rechtsprechung legitimiert. Die vom Beklagten angeführte Bundesratsdrucksache 495/15 steht dem nicht entgegen. Sowohl in Art. 2 Ziff. 4 des Entwurfs eines „Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung“ (BT-Drs. 16/886 S. 5) als auch in Art. 1 Ziff. 2 des Entwurfs der Bundesregierung vom eines „Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ (BT-Drs. 18/7054 S. 7) war jeweils vorgesehen, dass eine inkongruente Deckung und damit eine nach § 131 InsO anfechtbare Rechtshandlung nicht allein deswegen vorliegen sollte, weil die Sicherung bzw. Befriedigung durch Zwangsvollstreckung oder zu deren Abwendung bewirkt worden war. Gläubiger, die lediglich von den im Gesetz vorgesehenen Zwangsmitteln Gebrauch gemacht hatten, sollten keine Anfechtung wegen Inkongruenz mehr befürchten müssen. Maßgeblich dafür, ob eine Deckung kongruent sei oder nicht, sei allein, ob der Gläubiger das erhalte, worauf er nach dem Inhalt des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses einen Anspruch habe (BT-Drs. 18/7054 S. 17). Diese geplanten Gesetzesänderungen sind jedoch nicht erfolgt. Der Gesetzgeber hat sich in beiden Gesetzgebungsverfahren in Kenntnis der Problematik vielmehr bewusst dagegen entschieden, Deckungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt worden sind, und Druckzahlungen als kongruent anzusehen (BT-Drs. 16/3844 S. 11; BT-Drs. 18/11199 S. 10 f.; vgl. - Rn. 22; - 6 AZR 58/16 - Rn. 23, BAGE 160, 182).
23cc) § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO verletzt in seiner Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht ( - Rn. 35; zu § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vgl. - Rn. 27 ff.). Die bloße Anwendung des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO durch die Klägerin stellt daher keine gleichheitswidrige Sanktion dar, welche der Beklagte nicht hinnehmen müsste. Die Revision nimmt unter Bezug auf Arbeitnehmer, deren Entgeltansprüche ohne Zwangsvollstreckung von dem Schuldner befriedigt wurden, zu Unrecht an, Gläubiger, die ihren Anspruch erst durch Zwangsvollstreckung realisieren konnten, würden ohne sachliche Rechtfertigung vom Gesetz schlechtergestellt als Gläubiger, die der Schuldner in der Krise freiwillig befriedigt habe. Zwar unterliegen freiwillige Zahlungen des Schuldners in der Dreimonatsfrist und nach Stellen des Eröffnungsantrags nicht der Anfechtung nach § 130 InsO, wenn der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit bzw. dem Eröffnungsantrag weder Kenntnis hatte noch aus den Umständen darauf schließen musste. Dann - und nur dann - sind freiwillige Zahlungen als kongruente Deckungen anfechtungsfrei. Die erleichterte Anfechtungsmöglichkeit des § 131 Abs. 1 InsO gegenüber den Gläubigern, die Befriedigung durch Zwangsvollstreckung erlangen, ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Der Einsatz von bzw. die Drohung mit staatlichen Zwangsmitteln nimmt der Leistung des Schuldners aus objektiver Sicht den Charakter der Freiwilligkeit. Muss der Gläubiger den Schuldner durch Zwangsvollstreckung oder die Drohung damit zur Leistung zwingen, liegt bei typisierender Betrachtung der Verdacht nahe, dass der Schuldner nicht mehr alle Gläubiger zu befriedigen vermag, sondern zahlungsunfähig und insolvenzreif ist. Ein Gläubiger, der staatliche Zwangsmittel einsetzt, ist deshalb aus Sicht des Gesetzgebers weniger schutzwürdig als ein Gläubiger, an den der Schuldner noch freiwillig zahlt. Deswegen erleichtert § 131 InsO die Anfechtung im Vergleich zu § 130 InsO (vgl. allgemein zur geringeren Schutzwürdigkeit des Gläubigers bei inkongruenten Deckungen - Rn. 11, BAGE 146, 323). Der Erfahrung, dass viele Schuldner in der Krise geneigt sind, bestimmte, ihnen näherstehende Gläubiger bevorzugt zu bedienen, hat der Gesetzgeber mit § 130 Abs. 3 und § 131 Abs. 2 Satz 2 InsO in typisierender Weise ausreichend Rechnung getragen ( - Rn. 24).
24dd) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Geltendmachung der angefochtenen Zahlung auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht entgegen. Dieser ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung. Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug ( - Rn. 31). Die Klägerin hat hier keine eigene Ordnung geschaffen, sondern lediglich das zwischen kongruenten und inkongruenten Deckungen differenzierende Anfechtungsrecht der Insolvenzordnung umgesetzt.
25c) Die Pfändung und Überweisung der Forderung erfolgte innerhalb der Frist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
26aa) Die Vorschrift setzt voraus, dass die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist. Eine Rechtshandlung gilt nach § 140 Abs. 1 InsO als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Die Pfändung einer bereits entstandenen Forderung ist zu dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen gemäß § 829 Abs. 3 ZPO eintreten. Wird eine Vorpfändung nach § 845 ZPO früher als drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags ausgebracht, fällt aber die Hauptpfändung in den von § 131 Abs. 1 InsO zeitlich erfassten Bereich, richtet sich die Anfechtung insgesamt nach § 131 InsO ( - Rn. 46).
27bb) Der Antrag der Krankenkasse auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ging am beim Insolvenzgericht ein. Die Dreimonatsfrist begann somit am (§ 139 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die maßgebliche Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin erfolgte am und damit innerhalb der Frist. Der spätere Eigenantrag des Geschäftsführers der Schuldnerin ändert daran nichts. Über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners kann nur einheitlich entschieden werden. Mehrere gleichzeitig anhängige Insolvenzanträge sind spätestens mit Verfahrenseröffnung miteinander zu verbinden ( - Rn. 16; - Rn. 8). Dies ist hier mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom erfolgt. Das Insolvenzverfahren wurde damit (auch) auf Grundlage des Antrags der Krankenkasse eröffnet.
28d) Die Schuldnerin war zum Zeitpunkt der Pfändung und Überweisung der Forderung zahlungsunfähig iSd. § 17 Abs. 2 InsO (vgl. hierzu - Rn. 28, BAGE 160, 182; - 6 AZR 262/10 - Rn. 23, BAGE 139, 235). Dies stellt die Revision nicht in Frage.
29e) Weitere Voraussetzungen stellt § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht auf. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und ggf. wann der Beklagte von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin oder einer Gläubigerbenachteiligung durch den Forderungseinzug wusste oder hätte wissen können. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO hat - anders als § 131 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO - keinen subjektiven Tatbestand.
305. Der Beklagte hat die von der Drittschuldnerin erlangten 16.610,94 Euro gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückzugewähren.
31a) Nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO muss das zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Maßgeblich für den Inhalt des Rückgewähranspruchs ist also grundsätzlich dasjenige, was durch die anfechtbare Rechtshandlung dem Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen wurde (MüKoInsO/Kirchhof 3. Aufl. § 143 Rn. 21; vgl. auch HK-InsO/Thole 9. Aufl. § 143 Rn. 1). Die einzelne anfechtbare Rechtshandlung begründet ein eigenes selbstständiges Rückgewährschuldverhältnis ( - Rn. 11).
32b) Bei einer Anfechtung von Entgeltzahlungen gegenüber einem Arbeitnehmer des Schuldners wird daher grundsätzlich die Rückgewähr dessen geschuldet, was aus dem Vermögen des Schuldners infolge der angefochtenen Handlung an den Arbeitnehmer geflossen ist. Hierbei ist jedoch wie folgt zu unterscheiden:
33aa) Im Normalfall einer Entgeltleistung durch den Schuldner als Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer nur den Nettolohn erhalten und muss daher nur diesen zurückzahlen ( - Rn. 49). Dies wird mittelbar durch die Begrenzung des Insolvenzgelds auf das Nettoentgelt bestätigt. Hat der Schuldner die Gesamtsozialversicherungsbeiträge noch abgeführt, kann in der Insolvenz des Schuldners diese Zahlung auch wegen der Arbeitnehmeranteile als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle gegenüber dieser angefochten werden ( - Rn. 38; - Rn. 26, BGHZ 210, 372; - IX ZR 118/10 - Rn. 3; - IX ZR 233/08 - Rn. 15, BGHZ 183, 86; Uhlenbruck/Ede/Hirte 14. Aufl. § 143 InsO Rn. 230; Froehner Anm. NZI 2014, 559, 564; aA KKW/Roßbach 5. Aufl. § 28e SGB IV Rn. 5; KassKomm/Wehrhahn 2018 § 28e SGB IV Rn. 17d).
34bb) Anders verhält es sich, wenn der Schuldner als Arbeitgeber - entgegen §§ 28g, 28h SGB IV bzw. § 38 EStG - weder den Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags noch die Einkommenssteuer abgeführt, sondern das Bruttoentgelt aufgrund einer angefochtenen Rechtshandlung an den Arbeitnehmer ausgezahlt hat. Wegen der Maßgeblichkeit des durch die angefochtene Rechtshandlung Erlangten hat der Arbeitnehmer in diesem Fall den erhaltenen Bruttobetrag an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen. Dies gilt auch dann, wenn er in der Zwischenzeit seinen Sozialversicherungsbeitrag und/oder die Einkommenssteuer selbst abgeführt hat. Der Arbeitnehmer hat sich dann um die entsprechende Rückabwicklung bzw. Verrechnung nach den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu bemühen. Sollten diese keine vollständige Erstattung ermöglichen, könnte dieses Gerechtigkeitsdefizit nicht durch das Arbeits- oder Insolvenzrecht, sondern allein durch das Steuer- bzw. Sozialversicherungsrecht behoben werden.
35cc) Gleiches gilt im Ergebnis auch für den vorliegenden Fall, in welchem keine Zahlung durch die Schuldnerin erfolgte, sondern der Beklagte eine Befriedigung seiner Bruttoentgeltansprüche nach einer Forderungspfändung durch die Leistung der Drittschuldnerin erreicht hat. Da von dem Bruttobetrag von der Drittschuldnerin weder Steuer- noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden konnten, ist der Beklagte bezogen auf seine Entgeltansprüche so gestellt, als ob er den Bruttobetrag direkt von der Schuldnerin erhalten hätte.
36dd) Folglich hat er der Insolvenzmasse diesen Bruttobetrag sowie die Vollstreckungskosten zu erstatten. Wie dargestellt, ist die Pfändung und Überweisung der Forderung die anfechtungsbegründende Rechtshandlung. Eine Rückübertragung der Forderung ist jedoch wegen ihrer Erfüllung durch die Drittschuldnerin nicht mehr möglich. Die Forderung ist gemäß § 362 Abs. 1 BGB in Höhe der geleisteten Zahlungen erloschen. Der Beklagte hat demzufolge gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB Wertersatz zu leisten. Dies ist der entsprechende Geldbetrag (vgl. - Rn. 16; - IX ZR 235/03 - Rn. 23; zu den unter Anrechnung auf die gepfändete Forderung erstatteten Vollstreckungskosten vgl.: - Rn. 25; - Rn. 21).
376. Der Beklagte kann sich nicht auf eine Existenzgefährdung berufen. Eine solche hat er schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Zudem kommt eine verfassungsrechtlich legitimierte Anfechtungssperre bei einer inkongruenten Deckung von Entgeltrückständen nicht in Betracht. Der Beklagte hätte eine Absicherung seines Existenzminimums durch Sozialleistungen erreichen können (vgl. - Rn. 26 ff.).
387. Der Beklagte schuldet eine Verzinsung des Rückgewähranspruchs ab dem in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 1 Satz 2, § 247 BGB). Die zum in Kraft getretene Neufassung des § 143 InsO zwingt jedoch zu einer Differenzierung (vgl. - Rn. 31 f.).
39a) Für die Zeit von der Insolvenzeröffnung am bis zum gilt § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO aF. Dies folgt aus Art. 103j Abs. 2 Satz 1 EGInsO. Der Beklagte hat demnach die Rückgewähransprüche der Klägerin seit - dem Folgetag der Insolvenzeröffnung - mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO aF iVm. § 819 Abs. 1, § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO aF enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB. Aufgrund dieser Anknüpfung ist der Rückgewähranspruch auf anfechtbar erlangtes Geld als rechtshängiger Anspruch zu behandeln. Die Regeln über Prozesszinsen sind anzuwenden. Der Rückgewähranspruch wird - von den Fällen des § 147 InsO abgesehen - mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig. Die Verzinsungspflicht beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Fälligkeit ( - Rn. 30 mwN).
40b) Ab dem ist auf den Zinsanspruch § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO in der ab diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden (Art. 103j Abs. 2 Satz 2 EGInsO). Demnach ist eine Geldschuld nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 BGB vorliegen. Die Voraussetzungen des § 291 BGB liegen hier vor. Die Klägerin hat den streitbefangenen Rückgewähranspruch bereits mit ihrer am zugestellten Klage geltend gemacht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR506.17.0
Fundstelle(n):
BB 2019 S. 179 Nr. 4
DStR 2019 S. 12 Nr. 11
ZIP 2019 S. 279 Nr. 6
NAAAH-04263