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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Zahl der Beschäftigten für Zwecke der Schenkungsteuer
(1) Die Feststellung der Ausgangslohnsumme und die Feststellung der Zahl der Beschäftigten i. S. des § 13a Abs. 1a Satz 1 ErbStG sind zwei getrennte Feststellungen, die jeweils eigenständig einer Überprüfung im Einspruchs- und Klageverfahren zugänglich sind. (2) Allein aus der Feststellung einer Ausgangslohnsumme lässt sich regelmäßig nicht herleiten, ob der Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat und die Steuerbefreiung daher nach § 13a Abs. 1 ErbStG der Lohnsummenbeschränkung unterliegt (Bezug: § 13a Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 4 ErbStG 2012).
(1) Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes vom (BGBl 2011 I S. 2131) bleibt der Wert von Betriebsvermögen, S. 50land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. des § 13b Abs. 4 ErbStG insgesamt außer Ansatz (Verschonungsabschlag). Voraussetzung ist gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG 2012, dass die Summe der...