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BGH 14.12.2018 V ZR 309/17, NWB 1/2019 S. 15

Erbschaft | Haftung des Fiskus für Wohngeldschulden

Der zum gesetzlichen Alleinerben eines Wohnungseigentümers berufene Fiskus (die öffentliche Hand) haftet für die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel nur mit dem Nachlass.

Anmerkung:

Der V. Senat hält die titulierten Wohngeldschulden für Nachlassverbindlichkeiten, die das Land grds. zur Erhebung der Dürftigkeitseinrede (§ 1990 Abs. 1 BGB) berechtigen. [i]Ecklebe, Nachlassverbindlichkeiten/Erbenhaftung, infoCenter NWB RAAAF-75271 Andere Erben als der Fiskus haften nach der Rspr. des Senats für die nach dem Erbfall fällig werdenden Wohngeldschulden spätestens dann auch mit ihrem eigenen Vermögen, wenn sie die Erbschaft angenommen haben oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Dies lässt sich nach Ansicht des BGH aber nicht auf die Haftung des zum gesetzlichen Alleinerben berufenen Fi...

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