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NWB Nr. 35 vom Seite 3204

NWB AKTUELLES 35/2000

Neuer Mindestlohn im Baugewerbe

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe (BauArbbV) v. (BGBl 2000 I S. 1290) erlassen, die auf der Ermächtigung des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) beruht. Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns im Baugewerbe v. (TV Mindestlohn) finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen i. S. des § 211 Abs. 1 SGB III erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer.

In § 2 der Anlage 1 wird der Gesamttarifstundenlohn der Berufsgruppe VII 2 (Mindestlohn) geregelt. Zu dieser Berufsgruppe gehören Arbeitnehmer, die einfache Bauarbeiten verrichten, in den ersten sechs Monaten ihrer Tätigkeit. Der Gesamttarifstundenlohn setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammen. Der Bauzuschlag beträgt dabei 5,9 v. H. des Tarifstundenlohns. Der Gesamttarifstundenlohn beträgt danach mit Wirkung vom in d...

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