Kein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs.
1 Nr. 1a EStG in seiner vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes
2008 geltenden Fassung bei nachträglicher zeitlicher Begrenzung
der lebenslangen Leistungen
Leitsatz
Ein
Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in seiner vor Inkrafttreten
des Jahressteuergesetzes 2008 (BGBl I 2007, 3150)
geltenden Fassung (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen)
ist grundsätzlich nicht (mehr) möglich, wenn die lebenslangen Leistungen
nachträglich zeitlich begrenzt werden. Zudem ist es steuerschädlich, wenn
das erhaltene Vermögensgut nach einer Vermögensumschichtung keine
ausreichenden laufenden Erträge zur Deckung der Versorgungsleistungen
erbringt. Dass das Wirtschaftsgut nach dem Tod des Versorgungsempfängers
noch weitere Erträge bringt und diese -nach Ablauf weiterer Jahre
/ Jahrzehnte- in Summe die noch zu erwartenden (früher endenden)
Versorgungsleistungen übersteigen, ist nicht relevant. Entscheidend ist,
dass grundsätzlich die monatlich laufenden Erträge die monatlich
laufenden Leistungen abdecken.
Fundstelle(n): ZAAAH-03932
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 29.11.2018 - 4 K 44/17
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