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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 96/17 EFG 2019 S. 135 Nr. 2

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 Satz 2; UStG § 15 Abs. 1a Satz 1; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7

Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten für einen Ferrari

Leitsatz

1. Maßgebend für den Umfang der unternehmerischen Nutzung eines Gegenstands nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ist die ernsthafte Nutzungsabsicht des Unternehmers im Erwerbszeitpunkt. Die spätere tatsächliche Nutzung ist ein Beweisanzeichen für die Absicht bei Erwerb.

2. Trotz des mit dem Erwerb eines Luxussportwagens (Ferrari) grundsätzlich verbundenen privaten Affektionswertes für den Nutzer und der im Verhältnis zum Umsatz und Gewinn des Unternehmers hohen Anschaffungskosten ist der Vorsteuerabzug nicht gemäß § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG ausgeschlossen, wenn die Anschaffung entsprechend der Erwartung des Unternehmers nachweislich zur Eröffnung substantieller Geschäftschancen geführt hat.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 3/2019 S. 107
EFG 2019 S. 135 Nr. 2
UStB 2019 S. 35 Nr. 2
UAAAH-03925

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.09.2018 - 3 K 96/17

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