Zuordnung eines zu weniger als 50 % betrieblich genutzten PKW zum gewillkürten Betriebsvermögen durch Ausweis als Anlagevermögen
Gewinn aus der Veräußerung eines zuvor überwiegend privat genutzten PKW in voller Höhe des Differenzbetrags zwischen Veräußerungserlös
und Buchwert steuerpflichtig
Leitsatz
1. Ist bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmeüberschussrechnung ein zu weniger als 50 % betrieblich genutzter
PKW von der Anschaffung bis zur Veräußerung durchgehend jeweils im Anlageverzeichnis zur Anlage EÜR aufgeführt worden, so
ist der PKW hierdurch zu 100 % dem (gewillkürten) Betriebsvermögen zugeordnet worden.
2. Wird der zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörende PKW veräußert, ist der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös
und dem Buchwert des PKW als Gewinn zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn zuvor im Umfang der privaten Nutzung (hier: 75
%) die Aufwendungen für den PKW – einschließlich der AfA – als Nutzungsentnahme zu behandeln waren, sich damit im Ergebnis
nicht gewinnmindernd ausgewirkt haben und wenn sich infolge der vom Steuerpflichtigen gewählten kurzen Abschreibungsdauer
für den PKW von nur fünf Jahren bis zum Zeitpunkt der Veräußerung vergleichsweise hohe stille Reserven gebildet haben. Der
Veräußerungsgewinn ist nicht im Umfang der vorherigen privaten Nutzung steuerfrei zu stellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 21/2018 S. 987 EFG 2018 S. 1348 Nr. 16 XAAAH-03694
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 04.05.2017 - 5 K 1362/15
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