BGH Beschluss v. - I ZR 195/15

Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Gesetze: § 1 Abs 5 GKG, § 6 Abs 1 GKG, § 9 Abs 2 Nr 1 GKG, § 30 GKG, § 60 Abs 1 GKG, § 60 Abs 6 GKG

Instanzenzug: Az: I ZR 195/15 Beschlussvorgehend Az: I ZR 195/15 Beschlussvorgehend Az: I ZR 195/15vorgehend Az: 5 U 161/13vorgehend Az: 16 O 632/11

Gründe

11. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten durch Beschluss vom zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen den Kostenansatz vom wendet sich die Beklagte mit der Erinnerung vom . Sie begründet diese Erinnerung damit, sie habe gegen den Senatsbeschluss vom Rechtsbehelfe eingelegt und außerdem beim Berufungsgericht eine Restitutionsklage erhoben.

22. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung, über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet, nachdem der Kostenbeamte dieser nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.

3a) Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Dieser setzt die Gerichtskosten, die durch die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Senatsbeschluss vom entstanden sind, zutreffend an (Kostenverzeichnis Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG).

4b) Die gerichtliche Verfahrensgebühr für die erfolglose Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird spätestens in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Bundesgerichtshof die Beschwerde zurückweist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG). Die Kostenpflicht der Beklagten für das vorliegende Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund des Senatsbeschlusses vom steht fest. Der Senat hat die gegen den Senatsbeschluss vom gerichtete Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beklagten mit Beschluss vom als unzulässig verworfen; ihren Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts hat er zurückgewiesen.

5c) Die von der Beklagten erhobene Verfassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom hat keine aufschiebende Wirkung und hindert die Fälligkeit der Gerichtskosten nicht (, JurBüro 2004, 439; Beschluss vom - IX ZB 63/14, juris Rn. 2; Beschluss vom - VIII ZA 22/16, juris Rn. 4; vgl. BFH/NV 2006, 561, 562). Deshalb könnte die Kostenforderung des Bundes bei Absehen von einem Kostenansatz nach § 5 GKG verjähren (vgl. , JurBüro 2004, 439). Diese Kosten sind deshalb zu erheben.

6d) Die von der Beklagten erhobene Restitutionsklage ist kein Rechtsmittel, das den Eintritt der Rechtskraft der mit ihr angegriffenen Entscheidung hindert. Sie hat ebenso wenig wie die Verfassungsbeschwerde aufschiebende Wirkung. Sie steht deshalb ebenfalls einem Ansatz der Gerichtskosten gegen die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht entgegen (vgl. BFH/NV 2004, 1539).

7e) Hierdurch wird die Beklagte nicht unangemessen benachteiligt. Sollte die Verfassungsbeschwerde oder die Restitutionsklage gegen die die Kostentragungspflicht der Beklagten begründenden Entscheidungen Erfolg haben, würde nach § 30 GKG die auf diesen Entscheidungen beruhende Zahlungspflicht erlöschen und wären bereits gezahlte Kosten zurückzuerstatten (vgl. hierzu Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., § 30 Rn. 2).

83. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Schwonke

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:200918BIZR195.15.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2018 S. 1466 Nr. 23
SAAAH-03648