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Lexikon - Stand: 24.05.2024

Grundrente

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Die Regierungsparteien hatten sich im Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode auf die Einführung einer Grundrente geeinigt.

Anfang Juli 2020 beschloss der Deutsche Bundestag die Einführung der Grundrente. Sie stellt keine eigenständige Leistung dar, sondern wird bei Vorliegen der Voraussetzungen individuell anhand der Versicherungsbiographie ermittelt und zusätzlich zusammen mit der gesetzlichen Rente ausgezahlt.

Anspruch auf Leistungen aus der Grundrente haben Versicherte, wenn 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorhanden sind. Um die Grundrente in voller Höhe beziehen zu können, müssen mindestens 35 Jahre an Grundrentenzeiten vorliegen.

Darüber hinaus richtet sich die Grundrente nach den erworbenen Entgeltpunkten; hierbei darf der Durchschnittsverdienst nicht höher als 80 Prozent des bundesweiten Durchschnittsverdienstes sein, mindestens jedoch 30 Prozent. Bestimmte Einkommen werden auf die Grundrente angerechnet.

Die Grundrente muss nicht beantragt werden. Ob ein Anspruch besteht wird von der Deutschen Rentenversicherung automatisch geprüft und diese dann auch ausbezahlt.

Das Grundrentengesetz ist am in Kraft getreten.

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