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KG 11.04.1988 24 U 6583/87
Berufsrecht; | Provisionsvereinbarung für die Zuführung von Mandanten (§ 134 BGB)
Vereinbarungen eines Anwalts mit einem Nichtanwalt über die Zahlungen von Provisionen für vermittelte Mandate sind nichtig. Der Abschluß von Provisionsvereinbarungen stellt eine unzulässige Werbung um Mandate dar und führt auch zum Unterlaufen des Gebührenrechts (, NJW 1989, 2893 mit Anm. Taupitz, NJW 1989, 2871).